„Kaffeefahrt“ im Ausland

reise.jpgEin deutsches Ehepaar hat im Türkeiurlaub an einer von ihrem Reiseveranstalter organisierten Kaffeefahrt; zu einer Teppichknüftzentrale teilgenommen, wobei sie einen Kaufvertrag ohne Widerrufsbelehrung in Höhe von 45.000 € über 2 Perserteppiche abgeschlossen haben. Nachdem ihnen die Teppiche in Deutschland übergeben worden sind, stellte sich heraus, dass sie nichtmal 12.000 € wert waren. Dem Ehepaar steht nach der Entscheidung des Gerichts ein Widerrufsrecht nach deutschem Recht zu, da der Reiseveranstalter eine Billigreise angeboten hat, um in Absprache mit der örtlichen Teppichknüpfzentrale Gewinne zu erzielen.

Das Urteil des LG Tübingen vom 30.03.2005 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.

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