Wenn ein Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder ein Bevollmächtigter im Rahmen einer Vorsorgevollmacht für das Vermögen vertretungsbefugt ist, ist der Betreuer, bzw. der Bevollmächtigte, berechtigt, die eidesstattliche Versicherung, die für den Erbscheinsantrag erforderlich ist, abzugeben. Die eidesstattliche Versicherung darf jedoch nur in eigenem Namen abgegeben werden, nicht im Namen des Betreuten, bzw. des Vertretenen (s. hierzu OLG […..]
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