Erbrecht – Testament verschwunden?

1.
Ist die Original-Testamentsurkunde nicht auffindbar, kommt der Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In diesem Fall kann Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie, bewiesen werden.

2.
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hängt die Verteilung der Feststellungslast kaum vom Inhalt der materiell-rechtlichen Regelungen ab. Dies bedeutet für das Erbscheinsverfahren, dass derjenige, der für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt, die Last der Nichtfeststellbarkeit der rechtsbegründeten Tatsachen (z.B. Existenz und Inhalt eines Testaments) zu tragen hat. Die Nichterweisslichkeit rechtshindernder und rechtsvernichtender Tatsachen (z.B. Testamentswiderruf) geht hingegen nicht zu Lasten des Testamentserben.

3.
Ist die Originaltestamentsurkunde nicht auffindbar, begründet dies keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist. (OLG Naumburg 2. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2012, 2 Wx 60/11, Juris 2012, Seite 174).

 

 

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