Betreuung – Erbeneinsicht

Wenn der Betreute gestorben ist, haben die Erben ein Akteneinsichtsrecht bezüglich der Betreuungsakten, da sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht zwecks Klärung von Art und Umfang der Erbschaft haben (OLG Frankfurt, Betreuungsrechtspraxis 2010 Seite 40)

 

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