Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker ist nicht den Weisungen des Erben unterworfen, sondern leitet seine Befugnisse vom Erblasser ab. Aus diesem Grund muss er auch die subjektiven Interessen der Erben nicht berücksichtigen. Die subjektiven Vorstellungen des Erben über die Verwaltung des Nachlasses hat er nicht zu beachten, sondern entscheidend ist, ob nach den allgemeinen Regeln der Wirtschaftlichkeit ein Handeln im objektiven Interesse des Nachlasses liegt.

 

 

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