Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Bestattung des Verstorbenen. Obwohl es dem Wortlaut des § 1968 BGB nicht zu entnehmen ist, beinhaltet diese Bestimmung auch die Regelung, dass derjenige, der zwar nicht Erbe ist, sich aber in seiner Funktion als Totenfürsorgeberechtigter oder Bestattungspflichtiger um die Bestattung kümmert und diese auch bezahlt, einen direkten Anspruch gegen den oder die Erben hinsichtlich der verauslagten Bestattungskosten hat.
Anders liegt der Fall, wenn die Bestattung durch andere Personen, wie z. B. enge Vertraute des Verstorbenen oder auch Lebensgefährten organisiert und bezahlt wird. Diese könnten die verauslagten Kosten nur über die gesetzlichen Ansprüche der Geschäftsführung ohne Auftrag von den Erben verlangen. Es handelt sich dabei um einen vertragsähnlichen Anspruch, der nach § 670 BGB als Aufwendungsersatz geltend gemacht werden kann.
Wenn mehrere Miterben vorhanden sind und nur einer der Miterben die Bestattung bezahlt, steht diesem abzüglich seines eigenen Anteils gegenüber den anderen Miterben ein Erstattungsanspruch zu. Dieser wird bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass nicht unbedingt für alle Beerdigungskosten ein Erstattungsanspruch besteht. Es muss sich grundsätzlich um notwendige und angemessene Kosten handeln. Welche Kosten angemessen sind bestimmt der Einzelfall und orientiert sich an den Lebensumständen der verstorbenen Person.
Erstattungsfähig sind beispielsweise die Kosten für den Leichentransport, Sarg, Urne, Todesanzeigen, Friedhofsgebühren, Erstausstattung des Grabes, angemessener Grabstein den finanziellen Verhältnissen des Verstorbenen entsprechend. Dagegen ist die Erstattung von langfristigen Grabpflegekosten umstritten, die herrschende Meinung spricht sich aber für eine Erstattung aus.
12.09.2019