Über Uns

Die Kester-Haeusler-Stiftung hat seit über 30 Jahren eigene Forschungsinstitute, in denen sich
Rechtswissenschaftler mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung
sowie den Auswirkungen von Rechtsvorschriften in der Praxis beschäftigen.
Die wissenschaftlichen Untersuchungen basieren auf empirischer Forschung, bei der das
Studium von Fallbeispielen im Mittelpunkt der Forschungstätigkeit steht.

Die große Resonanz auf die Vortragsveranstaltungen der Stiftung und insbesondere auf die
Darstellungen der Forschungsarbeit im Internet zeigt sich in der Vielzahl der Anfragen, die
seit Jahren an die Institute gestellt werden und in denen immer neue Fallkonstellationen
geschildert werden. Die Erfassung und detaillierte Archivierung der Fallbeispiele ersetzen
großangelegte Fallstudien, die andernfalls beauftragt werden müssten.
Die Auswertung der Anfragen durch Rechtsexperten gewährleistet eine Forschung mit
konkretem Praxisbezug. Diese Anfragen stellen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter die
wichtigsten Quellen bei der Erfassung der Rechtsprobleme dar. Auf dieser Datengrundlage
werden dann auch eigene Untersuchungen wie z.B. zur Häufigkeit von
Kriminalitätsvorwürfen bei Betreuern durchgeführt und Statistiken erhoben.

Die Ergebnisse kommunizieren die Forschungsinstitute vor allem gegenüber der Legislative,
aber auch gegenüber Behörden und anderen öffentlichen wie privaten Einrichtungen. Ziel ist
es dabei nicht nur auf die Probleme in der Rechtspraxis hinzuweisen, sondern dass diese
Erkenntnisse auch im weitreichenden Prozess der Gesetzgebung berücksichtigt werden.
So legt die Kester-Haeusler-Stiftung dem Bundesjustizministerium jährlich die Berichte aus
den Forschungsinstituten vor.

Der Bericht des Instituts für Betreuungsrecht 2020 enthielt in 13 Punkten unter anderem
erneut die Kritik an der fehlenden Vorgabe von Qualifikationsmerkmalen für gesetzliche
Betreuer.
Die Rechtswissenschaftler der Kester-Haeusler-Stiftung machen vor allem auch das
Bundesministerium für Justiz dafür verantwortlich, dass in der breiten Bevölkerung selbst
Jahrzehnte nach der Gesetzeseinführung der Betreuungstatbestand als Rechtsinstitut zu
wenig bekannt ist und daher ein generelles Fehlverständnis bezüglich der
Begriffsbestimmung der gesetzlichen Betreuung besteht.
Diese Kritik wurde leider auch in dem Ende März 2021 verabschiedeten neuen
Vormundschafts- und Betreuungsgesetz nicht berücksichtigt.
Mit der Arbeit ihres Forschungsinstituts für Betreuungsrecht will die Kester-Haeusler-
Stiftung auch in der Zukunft dazu beitragen dieses Rechtsgebiet, das eine zunehmend
alternde Gesellschaft in immer größerem Maße betrifft, den Stellenwert zu geben, den sie in
der Rechtswirklichkeit für viele Menschen schon lange hat.
Damit ist das Institut für Betreuungsrecht einmalig in Deutschland.

Das Forschungsinstitut Betreuungsrecht der Kester-Haeusler-Stiftung, erarbeitet aus den unzähligen Zuschriften, die es täglich erhält, die Kernprobleme und insbesondere auch Lösungen für betroffene Personen also Angehörige oder Personen, die betreut werden sollen.
Das in Fürstenfeldbruck ansässige Forschungsinstitut möchte auch auf die Missstände des Gesetzes hinweisen. Gerade die Probleme der Angehörigen, die letztendlich durch das Betreuungsgesetz und durch einen Betreuungsbeschluss gegen den Betreuten oft isoliert werden, sind oft dramatisch. Darum bitten wir um Informationen, da wir natürlich auch die ständige Fortentwicklung der Betreuungsrechtsituation in Deutschland verfolgen wollen.
Diese Ausführungen erfolgen nur zur Einführung in die Problematik des Betreuungsrechts. Die
Problematik ist gigantisch. Das Forschungsinstitut „Betreuungsrecht“ der Kester-Haeusler-Stiftung
befasst sich seit vielen Jahren mit den Negativerscheinungen des Betreuungsrechts. Aufgrund der großen Anzahl von Veröffentlichungen zu den Betreuungsrechtsfällen und Betreuungsproblemen hat das Forschungsinstitut der Kester-Haeulser-Stiftung umfangreiche Post in den letzten Jahren erhalten, aus denen sich die Probleme heraus kristallisieren. Diese sollen wie folgt dargestellt werden:

1.
Der Begriff Betreuungsrecht wird in der Öffentlichkeit völlig falsch verstanden. Die in der Öffentlichkeit herrschende Ansicht, dass Betreuer sich um Betreute kümmern, ist eine völlig falsche Ansicht. Der Betreuer ist rechtlicher Vertreter. Dies ist in der Öffentlichkeit weitestgehend unbekannt. Die Öffentlichkeit geht davon aus, dass sich die Betreuer um die Betreuten kümmern. Aus den Betreuerkreisen hören wir immer wieder, dass am Anfang monatliche Besuche stattfinden und später vielleicht jährliche, insbesondere, wenn die Betreuten sodann in Heime abgeschoben wurden.

2.
Isolierung der Angehörigen
Immer wieder (fast täglich) erhalten wir Beschwerden darüber, dass die Angehörigen nicht automatisch am Verfahren beteiligt werden. Die Möglichkeit dem Verfahren beizutreten, ist den meisten Angehörigen unbekannt. Es erfolgt keinerlei Information über den Krankheitszustand oder über sonstige Vorkommnisse, die für Angehörigen von Betreuten von Bedeutung sind. Das Grundrecht der Familie wird durch das derzeitige Betreuungsrecht verletzt und zwar einmal, wie das Betreuungsgesetz gehandhabt wird und ein anders Mal durch das Fehlen der Informationspflicht. Es gibt kein Akteneinsichtsrecht. Es gibt kein Recht, automatisch an einem Gerichtsverfahren eines Angehörigen, der unter Betreuung kommen soll, teilnehmen zu können. Die Informationspflicht betrifft oft die Betreuten selbst. Meistens wird die Post des Betreuten ebenfalls an den Betreuer umgeleitet. Die Betreuer informieren die Betreuten nur in wenigen Fällen über den Inhalt der Post. Nach Ableben ist die Post meist nicht mehr für die Erben greifbar.

3.
Informationsmängel:
Das Betreuungsrecht gibt dem Betreuer keinerlei Aufgaben und Pflichten, die Angehörige in irgendeiner Form zu informieren. Es liegen forschungsinstitutliche Berichte von Angehörigen vor, die nicht einmal erfahren haben, dass ihr Vater oder ihre Mutter verstorben ist. Die Betreuer informieren – mangels gesetzlicher Pflicht – die Angehörigen in keinster Weise.

4.
Fehlendes Vorkaufsrecht für Immobilien:
Schwer kritisiert wird die Tatsache, dass bei Immobilienverkäufen eine Transparenz nicht gegeben ist. In andern Ländern, wie beispielsweise Malta wird der Immobilienverkauf öffentlich ausgeschrieben. In Deutschland wird der Immobilienverkauf nicht öffentlich gemacht. Es fehlt ein Vorkaufsrecht für Angehörige.

5.
Fehlende Rechte für Angehörige bei Räumungen von Immobilien
Ganz schlimm sind die Beschwerden, die wir erhalten, wenn Betreuer Wohnungen oder Häuser von Betreuten räumen. Es gibt keine Pflicht, Angehörigen das Inventar (alte Familienbilder, Urkunden etc.) anzubieten. Dies landet meistens auf dem Müll. Dies ist ein skandalöser Zustand.

6.
Fehlende Ausbildung von Betreuern
Immer wieder wird kritisiert, dass Betreuer zu viele Fälle haben oder nicht erreichbar sind. Bei einem Journalisten gegenüber erklärte ein Betreuer, dass er am Anfang einmal im Monat und später alle drei Monate den Betreuten besuche und bei Angehörigen das Telefon meistens auf den Anrufbeantworter stellt. Dies sind unmögliche Zustände. Der Betreuer müsste praktisch in Notfällen immer zu erreichen sein. Hier fehlt jegliche Organisation des Betreuungsverfahrens. Die mangelhafte Ausbildung ist ebenfalls schwer zu kritisieren. Warum muss ein Rechtsanwalt über medizinische Sachfragen mit den Ärzten diskutieren, wenn er hierzu überhaupt keine Kenntnis hat.
7.
Vorsorgevollmacht / Widerruf
Ein schwerer Gesetzesfehler liegt auch darin, dass bei Widerruf – falls der Widerruf aufgehoben wird – die Vollmacht nicht wieder auflebt. Die Vollmacht erlischt. Gerade das Vertrauen, dass der Gesetzgeber den Personen gibt, die Vorsorgevollmachten anfertigen lassen und die glauben, dass ihre Vorsorgevollmacht sie vor dem Betreuer schützt, wird hier schwer erschüttert. Wir erleben immer wieder Fälle, dass als Kontrollbetreuer, um den Missbrauch einer Vollmacht zu kontrollieren, Anwälte eingesetzt werden. Dies erklären dann, dass der Missbrauch vorliegt und werden sodann vom Gericht als Betreuer eingesetzt. Oft stellt sich später heraus, dass der Widerruf der Vollmacht unwirksam war und es gibt sodann keine Möglichkeit, die alte Vorsorgevollmacht aufleben zu lassen. Hier liegt ein eklatanter Fehler vor.

Soweit Sie Informationen an uns weitergeben wollen, würden wir uns hierüber sehr freuen.