Zur Rechtsbeschwerde – Wer ist beschwerdeberechtigt?

Die betroffene Person ist auch dann zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt, wenn die erste Beschwerde nicht durch sie selbst, sondern von einem anderen Beteiligten (z. B. vom Verfahrenspfleger) eingelegt wurde. Für andere Beteiligte eines Betreuungsverfahrens gilt dies jedoch nicht automatisch auch. Die Beschwerdeberechtigung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für Kann-Beteiligte i. S. d. § 303 Abs. 2 FamFG liegt nur dann […..]
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Vermögenssorge – Einwilligungsvorbehalt auf Basis einer Vorsorgevollmacht ist nicht möglich

Wenn zum effektiven Schutz des Vollmachtgebers/Betroffenen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge (erhebliche Gefährdungslage) erforderlich ist, ist die Vorsorgevollmacht nicht ausreichend. Es ist dann zwingend eine Betreuung (zumindest für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist – also regelmäßig die Vermögenssorge) einzurichten. (vgl. BGH, Beschluss v. 11.01.2023, AZ: XII ZB 106/21). Grund dafür ist die Akzessorietät des Einwilligungsvorbehalts, […..]
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Verfahrenskostenhilfe für den Betroffenen in Betreuungssachen?

Bei dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten. Dieser Anspruch kann nicht nachträglich und rückwirkend zugunsten von Erben bewilligt werden. Bei der Prüfung durch das Betreuungsgericht, ob für einen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für einen durch diesen beauftragten Rechtsanwalt bewilligt wird oder nicht, sind neben den Erfolgsaussichten auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG […..]
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Anwaltliche Vertretung von betreuten Personen auf der Basis von Verfahrenskostenhilfe nur in schwierigen Ausnahmefällen (?)

Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 21.6.2023 (AZ: XII ZA 2/23) entschieden: Bei der Prüfung durch das Betreuungsgericht, ob für eine betreute Person Verfahrenskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung im Betreuungsverfahren bewilligt wird oder nicht, sind neben den Erfolgsaussichten auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG zu prüfen: 78 Abs. 2 FamFG: Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt […..]
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Der Verfahrenspfleger – Aufgaben und Wesen der Verfahrenspflegschaft

Betreuer und betreute Person stehen sich im Betreuungsverfahren als eigenständige Beteiligte gegenüber. Ohne weiteres kann es zwischen den beiden zu einer unterschiedlichen Interessenlage, bzw. zu Streit kommen. Der Verfahrenspfleger ist ohne Ausnahme dazu da, die Interessen der betreuten Person im Betreuungsverfahren wahrzunehmen. Er muss sich also unter Umständen Entscheidungen des Betreuers entgegenstellen. Er hat mit der betreuten Person zu kommunizieren […..]
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Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren per Video-Konferenz?

Die Durchführung der persönlichen Anhörung kann u. U. problematisch sein, wenn die räumliche Entfernung zwischen dem Aufenthaltsort des Betroffenen und dem zuständigen Betreuungsgericht zu groß ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Betroffene außerhalb des zuständigen Gerichtsbezirks (zeitweise) in einer medizinischen Einrichtung lebt. In diesen Fällen kommt grundsätzlich eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe in Betracht, […..]
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Betreuerwechsel – Kann die betroffene Person in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten tatsächlich die wahren Wünsche äußern?

Insgesamt ist der Erfolg eines Antrages auf Betreuerwechsel maßgeblich davon abhängig, auf welche Weise das Verfahren durch das jeweilige Gericht durchgeführt wird. Dabei besteht erheblicher Spielraum. Wenn z. B. ein Betreuerwechsel nach jahrelanger Führung der Betreuung durch ein und denselben Betreuer erreicht werden soll, steht der Betroffene nachvollziehbar erheblich unter Druck, wenn eben dieser Betreuer der gerichtlichen Anhörung beiwohnt. Gleiches […..]
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Wunschermittlung auch durch Verfahrenspfleger

Mit § 276 Abs. 3 FamFG stellt das Gesetz eindeutig klar, dass die Wünsche oder der mutmaßliche Wille der betreuten Person nicht nur für Betreuer und Betreuungsgerichte zu ermitteln, bindend und in das Betreuungsverfahren einzubringen sind, sondern auch für den Verfahrenspfleger. Die Pflicht aller Verfahrensbeteiligten, die Wünsche der betreuten Person detailliert und adressatengerecht zu erforschen wird in Zukunft zu weitaus […..]
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Wann kommt es auf den mutmaßlichen Willen der betreuten Person an?

Nur dann, wenn die betreute Person nicht (mehr) dazu in der Lage ist, Wünsche zu äußern oder wenn die Grenzen der Wunschbefolgung erreicht sind (vgl. § 1821 Abs. 4, S. 1 BGB) besteht die Aufgabe der Verfahrensbeteiligten darin, den mutmaßlichen Willen festzustellen. Es handelt sich dabei um eine hilfsweise Feststellung, wobei zu erläutern ist, warum auf den mutmaßlichen Willen abgestellt […..]
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Fachliche und persönliche Geeignetheit des Verfahrenspflegers ausdrücklich gesetzlich gefordert

Mit der Formulierung, dass „geeignete“ Verfahrenspfleger zu bestellen sind, hat der Gesetzgeber in  § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG  klargestellt, dass nur persönlich und fachlich qualifizierte Verfahrenspfleger für Betreuungsverfahren zu bestellen sind. Dazu gehört neben zwingend erforderlicher Fachkenntnis auch die Fähigkeit, mit Betroffenen eine gute Kommunikationsebene finden und ihre Lebenssituationen  mit gesundem Menschenverstand betrachten zu können. Diese Voraussetzungen gesetzlich […..]
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Obligatorische Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

Mit § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG wurde seit 01.01.2023 u. a. neu und klarstellend geregelt, dass für den Betroffenen immer dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, wenn eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet wird, bzw. werden soll. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die betreute Person dazu in der Lage ist, einen freien […..]
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Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne Verfahrenspfleger

Die Verfahrenspflegerbestellung in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Deshalb ist der Verfahrenspfleger vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Wenn das Betreuungsgericht […..]
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Fehlende Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen – Verfahrenspfleger

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis […..]
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Verfahrensrechte des Betroffenen / Verfahrenspflegerbestellung erforderlich

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2021, 691) hat entschieden, dass die Fiktion der Verfahrensfähigkeit eines Betreuten nicht in der Weise auswirken darf, dass dem Betreuten die Durchsetzung seiner Verfahrensrechte abgeschnitten wird. In der Folge hat auch der BGH seine Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 17 FamFG) abgeändert. Danach ist innerhalb der Verschuldensprüfung durch das Rechtsmittelgericht die Erkrankung des […..]
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Inwieweit ist eine Betreuung erforderlich?

Der Betreuungsbedarf, also die Frage, welche Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Personensorge usw.) angeordnet werden dürfen muss in jedem Betreuungsfall vom Betreuungsgericht individuell festgestellt werden. Die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine seine Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in allen diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Situation des Betroffenen […..]
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Nichtbekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen – rechtliches Gehör durch Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger

Es gibt Ausnahmen, die es dem Betreuungsgericht erlauben, dass das Sachverständigengutachten dem Betroffenen überhaupt nicht ausgehändigt wird (s. § 288 Abs. 1 FamFG) und er sich infolgedessen in der Anhörung nicht in der eigentlich erforderlichen Weise dazu äußern kann. In diesen Fällen muss dem Betroffenen aber zumindest durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ein Mindestmaß an rechtlichem Gehör […..]
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Beschwerdeverfahren – Absehen von der Anhörung des Betroffenen

In einem Betreuungsverfahren, in dem Beschwerde eingelegt wurde, ist es für das Beschwerdegericht möglich, nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer (erneuten) Anhörung des Betroffenen abzusehen. Unter anderem setzt dies aber voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. BGH, Beschluss v. 30.10.2019, AZ: XII ZB 27/19 Eine Anhörung im […..]
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Persönliche Anhörung – Ausnahmen

Das Betreuungsgericht muss sich vor der Betreuerbestellung, vor der Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme oder vor der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts von dem Betroffenen durch Anhörung einen persönlichen Eindruck verschaffen. Wann kann diese Anhörung ausnahmsweise entfallen? Die Anhörung kann nach §§ 278 Abs. 4, 34 Abs. 2 FamFG dann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind. Diese […..]
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Verfahrenspfleger

Nach § 295 Abs. 1 FamFG mus auch im Rahmen der Verlängerung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen. Wenn kein Verfahrenspfleger bestellt wird muss das Betreuungsgericht begründen, warum die Bestellung unterblieben ist. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Betreuungsgerichte nicht geprüft haben, ob ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, […..]
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Wann ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich?

Erforderlich ist die Bestellung zum einen immer dann, wenn ein Regelbeispiel des § 276 Abs. 1, S. 2 FamFG vorliegt. Das bedeutet, ein Verfahrenspfleger muss dann bestellt werden, wenn der Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten für den Betreuten (erstmalig) eingesetzt wird oder wenn die schon bestehende Betreuung auf alle Angelegenheiten erweitert wird. Dabei wird der Begriff „alle Angelegenheiten“ nicht im […..]
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Ist auch für die Aufhebung einer Betreuung eine Verfahrenspflegerbestellung erforderlich?

Bei der Prüfung, ob die Betreuung auf Antrag des Betroffenen aufgehoben werden soll ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers dann erforderlich, wenn das Gericht für seine Entscheidung neue Tatsachen ermitteln muss. Darunter fällt überwiegend die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, welches Aufschluss darüber geben soll, ob die Betreuungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen oder nicht. Wenn dagegen der Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt, die […..]
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Anhörung – Verfahrenspfleger

Die Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren, die durchgeführt wurde, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, daran teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung der Betreuung führen. Anders liegt der Fall aber ausnahmsweise dann, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen nicht erkennen konnte, das die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist und aus diesem Grund daran gehindert war, den Verfahrenspfleger […..]
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Verfahrenspfleger – Anwaltstätigkeit

Die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen der Stellung als Verfahrenspfleger kann auch noch rückwirkend nach der Bestellung zum Verfahrenspfleger festgestellt werden. Die bloße Wahrnehmung eines Termins im Rahmen eines Eildienstes ist nicht schon deshalb als anwaltsspezifische Tätigkeit einzuordnen, weil in freiheitsentziehenden Fixierungssachen ein besonders schwerer Eingriff in die Freiheit der Person vorliegt. (s. AG Hamburg, Beschluss v. 04.09.2019, AZ: 706 […..]
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Verfahrenspfleger – auch bei offensichtlichem Betreuungsbedarf

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Wenn das Gericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterlässt, muss diese Entscheidung in dem Beschluss begründet werden. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht deshalb unterbleiben, weil für das Betreuungsgericht „offensichtlich“ ist, dass ein Betreuungsbedarf bei dem Betroffenen besteht. […..]
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Verfahrenspfleger

Nach dem FamFG wird dem Betroffenen durch gerichtlichen Beschluss ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Wann diese Erforderlichkeit vorliegt, entscheidet der Einzelfall. In der Regel wird dies bejaht, wenn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ angeordnet werden soll. Der Verfahrenspfleger ist nicht (wie der gesetzliche Betreuer) gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er wird […..]
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Anhörung Betreuungsverfahren

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die durchgeführt wurde, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen ist in der Regel verfahrensfehlerhaft. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Verfahrenspflegerbestellung nicht erkennen konnte und aus diesem Grund gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. […..]
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