In Analoger Anwendung des § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ist eine Suspendierung der Vollmacht auch dann möglich, wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Vollmacht wirksam ist (Stichwort Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht). Wenn ein Bevollmächtigter eine Urkunde vorlegt, aus deren Inhalt sich selbst der Verdacht der Fälschung ergibt, begründet dies die […..]
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