Transmortale Vollmacht „…über den Tod hinaus“ – Zweck u. Bedeutung

Unsere langjährigen Erfahrungen zeigen immer wieder, dass die Verwendung eines vorgefertigten Formulars zur Vollmachtserteilung zu erheblichen Schwierigkeiten, bzw. letztendlich doch zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers führen kann. Es ist gerade bei diesem wichtigen Thema, welches letztendlich die Regelung sämtlicher Lebensbereiche zum Inhalt haben kann, zu empfehlen, dass die Vollmacht individuell auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten und von einem erfahrenen Fachmann erstellt wird. Denn wenn die Vollmacht beispielsweise nicht den kompletten später eintretenden Handlungsbedarf abdeckt, bzw. erforderliche Aufgabenbereiche mit „nein“ angekreuzt wurden, kann deshalb trotz Vollmacht die Notwendigkeit bestehen, doch einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen.
In Zusammenhang mit formularmäßigen Vorsorgevollmachten werden wir häufig mit der Frage konfrontiert, was die Formulierung „…über den Tod hinaus“ im Text einer Vorsorgevollmacht bedeutet.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Formulierung „über den Tod hinaus“  nicht bedeutet, dass dadurch etwa die gesetzliche Erbfolge oder testamentarische Verfügungen angetastet oder gar ausgehebelt werden.
Zweck der Formulierung:
Mit der Formulierung, dass die Bevollmächtigung „über den Tod hinaus“ gelten soll wird eine sog. transmortale Vollmacht errichtet. Der Vollmachtgeber (Erblasser) kann damit seinem Willen über den eigenen Tod hinaus Geltung verschaffen. Dadurch wird erreicht, dass der Bevollmächtigte durch die Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch handlungsfähig ist, bzw. sich so lange um dem Nachlass kümmern, bzw. diesen ordnungsgemäß verwalten kann, bis die Erben durch Erbschein legitimiert sind (oder ggf. ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht erteilt wird), was u. U. einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Erben können die Vollmacht widerrufen.
Wenn die Vorsorgevollmacht keine ausdrückliche Aussage dazu enthält, ob sie über den Tod hinaus gelten soll oder nicht können Probleme auftreten. Es muss im Streitfall ggf. durch Auslegung gerichtlich geklärt werden, ob die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erloschen ist oder nicht. Wenn sich dann aus den Umständen des Falles keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie nach dem Willen des Vollmachtgebers auch nach dem Tod noch gelten soll, wird eher angenommen, dass die Vollmacht mit dem Tod des Bevollmächtigten erlöschen soll – jedenfalls dann, wenn es sich dem Inhalt nach um eine Altersvorsorgevollmacht handelt. Dieser Unsicherheit sollte mit einer klaren Formulierung in dem Vollmachtstext vorgebeugt werden.

25.04.2018

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