Welches Recht ist anzuwenden?

Wenn die Frage der Zuständigkeit der verschiedenen in Frage kommenden Staaten geklärt ist, ergibt sich daraus die Frage, welches Recht im konkreten Fall angewendet werden muss. Sind es die Gesetze des letztendlich zuständigen Staates oder sind es Gesetze des evtl. früher zuständigen Staates?

In diesem Zusammenhang ist die Regelung des Art. 13 besonders wichtig. Danach wenden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit die Behörden der Vertragsstaaten jeweils ihr eigenes Recht an. Wenn also die Zuständigkeit eines anderen Staates feststeht, so kommen auch die Gesetze dieses anderen Staates ab diesem Zeitpunkt zur Geltung. Eine Ausnahme davon bestimmt Art. 13 Abs. 2: Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Betroffenen erfordert, kann ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates angewendet oder berücksichtigt werden, zu dem der Sachverhalt eine enge Bindung hat.
Diese Zuständigkeitsregelungen gelten nicht nur für Betreuungsverfahren, sondern auch für Vorsorgevollmachten. Lesen Sie dazu unten, warum es so wichtig ist, auch diesen Punkt bei der Verfassung einer Vorsorgevollmacht zu beachten.
In jedem Vertragsstaat gibt es eine oder mehrere zentrale Behörde(n), die die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt/wahrnehmen. Diese zentralen Behörden arbeiten zusammen und haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten zu fördern, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen (Art. 29).

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