Die in der Praxis bestehenden sich abzeichnenden erheblichen Schwierigkeiten in Verbindung mit dem gesetzlich verankerten Ehegattenvertretungsrecht waren zu erwarten. Vor allem die umfassende Prüfungspflicht nach § 1358 Abs. 3, 4 BGB, mit der behandelnde Ärzte nach Eintritt einer Notsituation belastet werden, begegnet zurecht heftiger Kritik. Zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer wurden inzwischen Formulare erarbeitet, um die Umsetzung der Ehegattennotvertretung praktisch zu vereinfachen.
Mit vielbeachtetem Beschluss vom 15.1.2023, AZ 43 XVII 178/23 hatte sich das AG Frankfurt nun wenige Wochen nach Inkrafttreten der Reform mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Betreuungsgerichte dazu verpflichtet sind, die erforderlichen Ermittlungen zur Prüfung der Voraussetzungen der Ehegattennotvertretung nach § 1358 Abs. 3 BGB für die Ärzte zu übernehmen. Dies wurde abgelehnt. Eine betreuungsgerichtliche Unterstützung sieht das Gesetz weder vor, noch wurde sie vom Gesetzgeber in Betracht gezogen. Im Gegenteil: Die durch § 1358 BGB geschaffene zeitlich befristete gesetzliche Stellvertretung für Ehegatten wurde gerade dazu geschaffen, die Zahl der in Notfällen und deshalb in Eilverfahren gerichtlich anzuordnenden Betreuungen für Ehegatten drastisch zu reduzieren. Es wurde zielgerichtet als Instrument zur Vermeidung von vorläufig anzuordnenden Betreuungen schaffen. Diese Zielsetzung würde durch eine gerichtliche Überprüfung konterkariert. Wenn behandelnden Krankenhäusern Ehegatten bekannt und diese präsent sind, muss das Vertretungsrecht des Ehegatten durch die Ärzte geprüft werden.
Eine der vielen Problemstellungen, die sich künftig für das Ehegattenvertretungsrecht ergeben werden, dürfte die Frage der „(Un-)geeignetheit“ des Ehepartners sein.
Eine Eignungsprüfung kann im Rahmen des § 1358 BGB nicht durchgeführt werden. Wer sollte diese Prüfung vornehmen? Die Ärzte? Sicherlich nicht.
Vor diesem Hintergrund besteht unserer Ansicht nach – besonders nach gesetzlich eingeführtem Vertretungsrecht für Ehegatten – nun noch dringenderer Anlass, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.