Eine Vorsorgevollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung grundsätzlich entgegen. Wenn allerdings Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Weiterbestehen der Vollmacht bestehen, kann dies anders sein. Denn dann besteht die Möglichkeit, dass diese Zweifel die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und folglich die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten negativ beeinflussen, bzw. beeinträchtigen.
Des Weiteren kann eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn sich der Bevollmächtigte als ungeeignet erweist, die Angelegenheiten des Betroffenen ordnungsgemäß zu besorgen. Dies insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen darstellt. (BGH, Beschluss v. 17.02.2016, XII ZB 498/15)