Besonders wichtig ist die Regelung des Art. 13. Danach wenden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. Wenn also die Zuständigkeit eines anderen Staates feststeht, so kommen auch die Gesetze dieses anderen Staates ab diesem Zeitpunkt zur Geltung. Eine Ausnahme davon bestimmt Art. 13 Abs. 2: Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Betroffenen erfordert, kann ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates angewendet oder berücksichtigt werden, zu dem der Sachverhalt eine enge Bindung hat.
Es ist deshalb bei der Verfassung von Vorsorgevollmachten besonders wichtig, eine eindeutige Formulierung mit aufzunehmen, welches Recht für die Vorsorgevollmacht gelten soll, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Wir empfehlen immer, in der Vollmacht kurz und eindeutig klarzustellen, welches Recht angewendet werden soll. Auch wenn dies vielleicht von vielen Personen für überflüssig gehalten werden mag – unsere Erfahrung zeigt, dass es Fälle gibt, in denen das Thema „Auslandsbezug“ unerwartet doch plötzlich aktuell werden kann. Dies stellt einen weiteren Grund für die von uns im Allgemeinen ohnehin immer vertretene Auffassung dar, dass Vorsorgevollmachten immer von einem erfahrenen Rechtsanwalt erstellt werden sollten.