Zur Geeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten – Verlust der Vollmacht

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er – auch unverschuldet – objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (i. A.  an Senatsbeschluss vom 7. März 2012, AZ: XII ZB 583/11)

BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 671/12

Eine Betreuung ist (auch nach der Betreuungsrechtsreform) dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten für den betreuungsbedürftigen Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen (wie von einem Betreuer) besorgt werden können, § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Aufgrund dieser Regelung ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht.

Eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht ist aber dann einzurichten, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Ungeeignet ist er dann, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen.

Es gibt Fälle, in denen die Redlichkeit des Bevollmächtigten überhaupt nicht angezweifelt wird und er trotzdem ungeeignet ist, die Vollmacht auszuüben. In dem dazu vom BGH zu entscheidenden Fall lag die Ungeeignetheit des Bevollmächtigten darin, dass er objektiv nicht dazu in der Lage war wegen eigenmächtigen und störenden Verhaltens eines Dritten zum Wohl des Betroffenen zu handeln.

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