In Analoger Anwendung des § 1820 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ist eine Suspendierung der Vollmacht auch dann möglich, wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Vollmacht wirksam ist (Stichwort Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht).
Wenn ein Bevollmächtigter eine Urkunde vorlegt, aus deren Inhalt sich selbst der Verdacht der Fälschung ergibt, begründet dies die Annahme einer dringenden Gefahr für den Vollmachtgeber, nämlich dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers (Betroffenem) entsprechend handelt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Vollmachtsurkunde aus einem Jahr vor 2023 stammen soll, in der Urkunde jedoch die Normen des seit dem 01.01.2023 geltenden Rechts genannt werden.
Besteht für den Bevollmächtigten selbst eine rechtliche Betreuung, ist er für die Aufgabenbereiche, für die für ihn eine Betreuung eingerichtet ist, qualitativ ungeeignet. Diese qualitative Ungeeignetheit begründet für die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers (Betroffenen) eine erhebliche Gefahr. (s. AG Elmshorn, Beschluss v. 26.10.2023, AZ 75 XVII 14256)