Betreuer muss Unterhaltsansprüche des Betreuten geltend machen

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die betreute Person durch den Betreuer erfolgt über den Aufgabenkreis Personensorge, dort konkretisiert als Aufgabenbereich „Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“. Wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass Unterhaltsansprüche des Betreuten bestehen, hat der Betreuer zu prüfen, ob Erforderlichkeit für eine Erweiterung der Betreuung zur Geltendmachung von Unterhalt besteht und beim Betreuungsgericht die Anordnung des Aufgabenkreises anzuregen. Dies ist […..]
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Voraussetzungen für Aufgabenbereich Post etc.

Die Anordnung des Aufgabenbereiches Postangelegenheiten scheint für viele Betreuungsgerichte zum Standard zu gehören. Folge für die betreuten Personen ist dadurch in den meisten Fällen, dass sie grundsätzlich gar keine Post mehr erhalten, auch keine private, die ohne Zweifel keinem der angeordneten Aufgabenbereiche zuzuordnen ist. Betreuer vergessen oder vernachlässigen regelmäßig die Weiterleitung der Post an die Betreuten. Konkrete, tatrichterliche Feststellungen zur […..]
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Vermögenssorge

Der Aufgabenkreis der „Vermögenssorge“ ist für den Betreuer mit der Pflicht verbunden, das Vermögen des Betreuten bestmöglich zu sichern und zu mehren. Seine Richtschnur bei den zu treffenden Entscheidungen hat ausschließlich das Wohl und das vermögensrechtliche Interesse des Betreuten zu sein. Wichtig ist, dass der Betreute in der Lage ist, mit seinem Vermögen möglichst lange seinen Unterhalt zu bestreiten. Der […..]
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Der Rehabilitationsgrundsatz im Betreuungsrecht – Sind sich Betreuer ihrer sich hieraus ergebenden Pflicht bewusst?

Forschungen belegen, dass bei qualitativ hochwertigen Betreuungen, die tatsächlich „zum Wohle des Betroffenen“ geführt werden, eine Verbesserung der (gesundheitlichen) Situation der Betroffenen stattfinden kann. Krankheitsbedingte Einschränkungen können gemindert werden, der Betreuungsbedarf kann sich reduzieren, bzw. die Betreuung kann entbehrlich werden, wenn die Betreuung – gemessen am Einzelfall und den gesetzlichen Anforderungen – optimal geführt wird. Die Pflicht des Betreuers, dieses […..]
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Muss der Betreuer sich darum kümmern, eine neue Wohnung für den Betreuten zu finden?

Wenn der Betroffene selbst nicht dazu in der Lage ist, sich eine neue Wohnung zu suchen, ist es die Aufgabe des Betreuers, sich darum zu kümmern, wenn die Betreuung auch den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst. Sollte im Rahmen der Betreuerbestellung der Aufgabenkreis nicht auf die tatsächliche Wohnungssuche erstreckt werden, so wäre es jedenfalls die Aufgabe des Betreuers, die notwendigen Schritte für […..]
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Aufgabenkreis „Entscheidung über Post und Fernmeldeverkehr“

Auch dann, wenn der Aufgabenkreis „Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ angeordnet wurde, nicht automatisch die gesamte Post des Betreuten vom Betreuer kontrolliert werden darf. Die Postkontrolle ist ein Sonderfall unter den Aufgabenkreisen, unterliegt strengen Voraussetzungen, muss entsprechend begründet sein und darf nur vom Richter (nicht vom Rechtspfleger) angeordnet werden. Zusammen mit der Betreuerbestellung für „alle Angelegenheiten“ beeinträchtigt sie in schwerwiegendster […..]
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Das Besuchsrecht / Kontaktrecht von Betreuten zu Angehörigen oder Freunden, Bekannten, Nachbarn usw. – bzw. dessen Verweigerung – ist immer wieder aktuelles und aufreibendes Thema

Wir erfahren von Fällen, in denen gesetzliche Betreuer allgemein der Meinung sind, sie hätten aufgrund ihrer Stellung als Vertreter der Betroffenen auch das Recht darüber zu entscheiden, zu welchen Menschen diese Kontakt haben dürfen oder nicht. Egal ob Angehörige, Freunde oder Bekannte – wer dem Betreuer durch sein Verhalten oder durch seinen Einfluss auf den Betroffenen ein Dorn im Auge […..]
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Betreuungsgericht ermächtigt Betreuerin grundlos zum Aufgabenkreis „Widerruf der Vorsorgevollmacht“

Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit zum Ausdruck gebrachte Absicht eines Betroffenen, eine zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen nicht rechtfertigen, dass die Aufgabenkreise des Betreuers auf den weiteren Wirkungsbereich  „Widerruf der Vorsorgevollmacht“ ausgedehnt werden (BGH, Beschluss v. 13.07.2016, AZ: XII ZB 488/15). Eine Betroffene, für die eine Betreuung eingerichtet war, hatte eine […..]
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Die unterschiedlichen Blickwinkel des Betreuungsrechts

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, der in betreuungsrechtlicher Sicht aus sehr unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden kann: Eine ältere Dame (84 Jahre) hatte einem jungen Mann, der ihr „flüchtig“ bekannt war, einen Betrag in Höhe von 11.400 Euro zukommen lassen. Nachdem die beiden Töchter der Dame davon erfahren hatten, regten sie bei Gericht ein Betreuungsverfahren für ihre Mutter an. […..]
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Einwilligungsvorbehalt – der BGH macht erneut deutlich, dass er nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden darf

Auch bei der Frage, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden darf gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Auch wenn es sich um ein großes Vermögen handelt, darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn eindeutige und konkretisierte Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Vermögensgefährdung erheblicher Art schließen lassen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Der Einwilligungsvorbehalt kann grundsätzlich auch nur für einen einzelnen […..]
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Betreuer überschreiten ihre Kompetenzen und maßen sich Rechtsberatung an

Immer häufiger werden uns Fälle bekannt, in denen Betreuer sich anmaßen, die ihnen anvertrauten Betroffenen über ihr Aufgabengebiet hinaus rechtlich zu beraten. Die Rechte und Pflichten des Betreuers erstrecken sich darauf, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, nicht jedoch, ihn rechtlich zu beraten. Die Rechtsberatung ist eine juristische Dienstleistung, zu der nach dem […..]
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Betreuung kann erforderlich sein bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung

Der BGH hat mit Beschluss v. 27.01.2016, AZ: XII ZB 519/15 entschieden: 1 Auch die Gefahr, dass für den Betroffenen Verbindlichkeiten entstehen, die er aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen. 2. Wenn ein Betroffener krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der […..]
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Vorläufige und anschließende Unterbringung – Hat der Betreuer wirklich beide Kompetenzen?

Die Befugnis eines Betreuers, die Unterbringung eines Betreuten in die Wege zu leiten und in diese einzuwilligen ergibt sich immer nur aus den ihm übertragenen Aufgabenkreisen. Wenn der Betreuer die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge“, „Aufenthaltsbestimmung“ oder „Befugnis zur Unterbringung“ nicht übertragen bekommen hat, ist er dazu nicht berechtigt. Deshalb ist in Unterbringungssachen besonders dann Vorsicht geboten, wenn vor einer Unterbringung eine vorläufige […..]
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Betreuungsinhalt

Gerade die UN-Behindertenrechtskommission, die für alle Betreuten gilt, soll den Betreuer im Betreuungswesen zwingen, noch einmal deutlicher zu sehen, ob durch sein Handeln Autonomie und Menschenwürde der Betreuten beeinträchtigt wird. Helfen ist nicht ungefragt und bevormunden erlaubt, helfen ist zunächst nur beraten und assistieren, also Hilfe zur Selbsthilfe.   Peter Winterstein, der Vorsitzende des Betreuungsgerichtstages in Brühl 2010 drückt dies […..]
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