Wunschbefolgung und Realitätsbezug – Welche Wünsche sind vorrangig?

Hier müssen Betreuer priorisieren. Es muss unterschieden werden zwischen einerseits Wünschen, die der betreuten Person besonders wichtig sind, bzw. die die grundlegende Basis für die gewünschte Lebensgestaltung bilden. Und andererseits Wünschen, deren Erfüllung dieser Realisierung entgegenstehen würden. Ist es für eine betreute Person z. b. das Wichtigste, in der eigenen Wohnung leben zu können und nicht in ein Pflegeheim verlegt zu werden, dann ist die Erhaltung der Wohnung – im Rahmen des Möglichen – für den Betreuer vorrangig. Wenn die Wohnung jedoch vermüllt ist und die betreute Person eine Entmüllung/Renovierung nicht wünscht, hat der Betreuer sich über den Wunsch, die Entmüllung nicht zu veranlassen, hinwegzusetzen wenn andernfalls die Kündigung der Wohnung und der Einzug in eine Pflegeeinrichtung droht. Hier gilt der Maßstab: Die betreute Person möchte eine bestimmte Entscheidung des Betreuers nicht, die Folge davon möchte sie aber noch viel weniger.

 

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