Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Bevollmächtigten / Vermögensauskunft

Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gem. § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für dienen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. BGH, Beschluss v. 32.10.2019, AZ: I ZB 60/18

Insolvenzantrag durch Betreuer?

Ein Betreuer kann die Erklärungen, die zur Stellung eines Insolvenzantrages für den Betreuten erforderlich sind für den Betreuten abgeben. Neben dem Betreuer bleibt der Betreute jedoch verpflichtet, die Erklärungen bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht, des Vermögensverzeichnisses und des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses persönlich abzugeben, soweit er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand dazu in der Lage ist. 25.09.2019

Vorsorgevollmacht / Vermögensauskunft

Auch wenn ein Bevollmächtigter im Rahmen einer Vorsorgevollmacht weitreichend und umfassend berechtigt ist, soll er trotzdem nicht dazu berechtigt sein, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) für den Vollmachtgeber abzugeben. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesetzlichen Betreuung und der Vorsorgevollmacht. Ein gesetzlicher Betreuer ist dazu berechtigt, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren für den Betreuten die Vermögensauskunft abzugeben weil er […..]
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