Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die betreute Person durch den Betreuer erfolgt über den Aufgabenkreis Personensorge, dort konkretisiert als Aufgabenbereich „Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“. Wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass Unterhaltsansprüche des Betreuten bestehen, hat der Betreuer zu prüfen, ob Erforderlichkeit für eine Erweiterung der Betreuung zur Geltendmachung von Unterhalt besteht und beim Betreuungsgericht die Anordnung des Aufgabenkreises anzuregen. Dies ist Teil der Mitteilungspflicht des Betreuers, § 1864 BGB. Soweit der Betreute Unterhaltsansprüche wegen Verstoß des Betreuers gegen diese Mitteilungspflicht verliert, kommt eine Schadensersatzpflicht des Betreuers nach § 1826 BGB in Betracht. (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urteil v. 20.06.2000, AZ: 5 UF 7/00)