Betreuung kann erforderlich sein bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung

Der BGH hat mit Beschluss v. 27.01.2016, AZ: XII ZB 519/15 entschieden:
1
Auch die Gefahr, dass für den Betroffenen Verbindlichkeiten entstehen, die er aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen.
2.
Wenn ein Betroffener krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht.
3.
Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie z. B. Gerichtsgebühren, Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren, so kann das die Annahme rechtfertigen, dass die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich ist.

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