Betreuungsgericht ermächtigt Betreuerin grundlos zum Aufgabenkreis „Widerruf der Vorsorgevollmacht“

Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit zum Ausdruck gebrachte Absicht eines Betroffenen, eine zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen nicht rechtfertigen, dass die Aufgabenkreise des Betreuers auf den weiteren Wirkungsbereich  „Widerruf der Vorsorgevollmacht“ ausgedehnt werden (BGH, Beschluss v. 13.07.2016, AZ: XII ZB 488/15).
Eine Betroffene, für die eine Betreuung eingerichtet war, hatte eine (notarielle) Vorsorgevollmacht erteilt. Die Bevollmächtigte sollte dann von der Vollmacht Gebrauch machen, wenn die Betroffene geschäftsunfähig werden würde. Die Betroffene konnte die Vollmacht – trotz bestehender Betreuung –  auch ohne weiteres erteilen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch voll geschäftsfähig war. Eine bestehende gerichtliche Betreuung hindert grundsätzlich niemanden daran,  eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, soweit derjenige geschäftsfähig ist.
Jahre später äußerte die Betroffene bei einer Anhörung vor Gericht (bei der es um die Verlängerung der Betreuung ging), dass sie die Vollmacht als zu weitgehend erachte und sie wünsche, dass die gesetzliche Betreuung weiterhin für sie bestehen bleiben sollte. Dies nahm das Gericht zum Anlass, für die Betreuerin den zusätzlichen Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ einzurichten. Nach erfolgloser Beschwerde hiergegen legte die Bevollmächtigte schlussendlich im Namen der Betroffenen Rechtsbeschwerde ein. Der BGH entschied, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung der Betreuerin zum Widerruf der Vollmacht nicht vorlagen.

Unserer Meinung nach völlig zu Recht. Ganz abgesehen davon, dass die Bevollmächtigte hatte bis dahin noch überhaupt nicht von der Vollmacht Gebrauch gemacht hatte, lagen dementsprechend auch keinerlei Anzeichen für einen möglichen Missbrauch der Vollmacht vor. Dies wäre aber für die Übertragung dieses Aufgabenkreises eine der Voraussetzungen. Des Weiteren wurde die Betroffene im Laufe der Zeit zwar mittlerweile geschäftsunfähig. Zum Zeitpunkt der Anhörung war sie aber noch geschäftsfähig. Sie hätte also genauso gut die Vollmacht selbst widerrufen oder einschränken können. Dies tat sie jedoch nicht. Es ist also völlig unverständlich, warum das Betreuungsgericht bei dieser Sachlage den Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ (der grundsätzlich immer nur ultima ratio sein darf) für die Betreuerin eröffnete. Dies stellte einen massiven Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen dar.

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