Einwilligungsvorbehalt – der BGH macht erneut deutlich, dass er nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden darf

Auch bei der Frage, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden darf gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Auch wenn es sich um ein großes Vermögen handelt, darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn eindeutige und konkretisierte Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Vermögensgefährdung erheblicher Art schließen lassen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Der Einwilligungsvorbehalt kann grundsätzlich auch nur für einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine einzelne, explizite Art von Geschäften angeordnet werden.
BGH, Beschluss v. 27.04.2016, AZ: XII ZB 7/16
In dem zugrunde liegenden Fall wurde für eine Betroffene, die schon länger unter Betreuung stand, auf eigenen Antrag hin die Betreuung auf Vermögensangelegenheiten erweitert. Die Betroffene selbst hielt dies für angebracht, nachdem sie eine größere Erbschaft gemacht hatte. Die Betreuerin regte bei Gericht aber zusätzlich an, einen Einwilligungsvorbehalt einzurichten. Dies wollte die Betroffene aber nicht und setzte sich dagegen zur Wehr – sie beantragte die Aufhebung der Betreuung insgesamt. Der BGH beließ es schlussendlich bei der Betreuung, der Einwilligungsvorbehalt wurde jedoch aufgehoben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die generellen Voraussetzungen einer Betreuung nach wie vor vorlagen, der Einwilligungsvorbehalt jedoch aufzuheben war. Dies deshalb, weil es dem Betreuungsgericht in vorliegendem Fall nicht gelungen war, die für einen Einwilligungsvorbehalt notwendige konkret, explizit vorliegende Gefahr einer Vermögensgefährdung erheblicher Art darzulegen. Die Betroffene selbst hatte angeregt, die Betreuung auf Vermögensangelegenheiten zu erweitern. Daraufhin wurde von der Betreuerin eine verzinsliche Geldanlage durchgeführt. Eine darüber hinausgehende Vermögensgefährdung erheblicher Art konnte in keinster Weise festgestellt werden, weshalb der Einwilligungsvorbehalt aufzuheben war.

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