Der Rehabilitationsgrundsatz im Betreuungsrecht – Sind sich Betreuer ihrer sich hieraus ergebenden Pflicht bewusst?

Forschungen belegen, dass bei qualitativ hochwertigen Betreuungen, die tatsächlich „zum Wohle des Betroffenen“ geführt werden, eine Verbesserung der (gesundheitlichen) Situation der Betroffenen stattfinden kann. Krankheitsbedingte Einschränkungen können gemindert werden, der Betreuungsbedarf kann sich reduzieren, bzw. die Betreuung kann entbehrlich werden, wenn die Betreuung – gemessen am Einzelfall und den gesetzlichen Anforderungen – optimal geführt wird.
Die Pflicht des Betreuers, dieses Ziel anzustreben ergibt sich direkt aus dem im Gesetz formulierten Rehabilitationsgrundsatz nach § 1901 Abs. 4 BGB: "Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.“ Dies bedeutet, dass der Betreuer verpflichtet ist, die Rehabilitation des Betreuten in Bezug auf alle Defizite (medizinische, soziale, vermögensrechtliche) zu betreiben. Immer gemessen am Krankheitsbild der einzelnen Betroffenen ist eine mehr oder weniger gelungene Wiedereingliederung ein anschauliches Merkmal der Betreuungsqualität.
Aus dem Rehabilitationsgrundsatz ergibt sich weiterhin nicht nur, in die akute Situation von Betreuten einzugreifen, sondern auch die Pflicht, präventiv für den Betreuten tätig zu werden. Er ist z. B. dazu verpflichtet, gesundheitliche und sich andere aus den allgemeinen Lebensverhältnissen ergebende Gefahren für den Betreuten schon im Ansatz zu verhindern.
Damit ergeben sich zur Beantwortung der Frage, inwieweit Betreuer innerhalb der zugewiesenen Aufgabenkreise konkret dazu beitragen müssen, dass krankheits- oder behinderungsbedingte Situationen für den Betroffenen verbessert werden, folgende Anforderungen:
1.
Einleitung erforderlicher Maßnahmen / Fürsorge durch rechtliche Vertretung
Der Betreuer muss sich nicht in jeder Hinsicht selbst um tatsächliche Maßnahmen zur Wiedereingliederung des Betreuten kümmern. Er muss sich aber – je nach Lage des Einzelfalles – dafür einsetzen, dass entsprechende Fachkräfte zur Verbesserung der Lebenssituation des Betroffenen mobilisiert werden. Darunter fällt nicht nur beispielsweise medizinische Versorgung innerhalb der Personensorge (Gesundheit) sondern ausdrücklich auch Verbesserungen innerhalb vermögensrechtlicher Situationen. Der Betreuer hat durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuarbeiten, dass der Betreute in die Lage versetzt wird, künftig die eigenverantwortliche Besorgung seiner Geschäfte zu übernehmen. Darunter fällt beispielsweise auch die Kontaktaufnahme zu verschiedenen Leistungsträgern und Hilfestellungen, dass zur Verfügung stehende Unterstützungsmöglichkeiten von dem Betreuten in Anspruch genommen werden können.
2.
Stärkung der vorhandenen Fähigkeiten des Betreuten
Unterstützt werden muss der Betreute in seiner Fähigkeit, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben zu führen. Dies gelingt nicht per se dadurch, dass die einzelnen Betreuungsverfahren von dem Betreuer nur verwaltet und organisiert werden, sondern allein dadurch, dass ein (möglichst vertrauensvolles) Verhältnis zum Betreuten aufgebaut wird. Erst dadurch wird der Betreuer in der Lage sein, Qualifikationen und Stärken des Betreuten zu erkennen und zu fördern und weiterhin dadurch zu nutzen, den Betreuten an ein selbstbestimmtes Leben heranzuführen.
27.06.2018

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