Vorläufige und anschließende Unterbringung – Hat der Betreuer wirklich beide Kompetenzen?

Die Befugnis eines Betreuers, die Unterbringung eines Betreuten in die Wege zu leiten und in diese einzuwilligen ergibt sich immer nur aus den ihm übertragenen Aufgabenkreisen. Wenn der Betreuer die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge“, „Aufenthaltsbestimmung“ oder „Befugnis zur Unterbringung“ nicht übertragen bekommen hat, ist er dazu nicht berechtigt.
Deshalb ist in Unterbringungssachen besonders dann Vorsicht geboten, wenn vor einer Unterbringung eine vorläufige Unterbringung durchgeführt wurde. Es gibt Fälle, in denen der Betreuer zunächst durch den Betreuerbeschluss nämlich nur für die vorläufige Unterbringung die o. g. Aufgabenkreise zugewiesen bekommt. Wenn ihm für die sich dann evtl. weiter daran anschließende Unterbringung diese Aufgabenkreise nicht ausdrücklich wieder zugewiesen werden, hat er keine Kompetenz, auch diese anschließende Unterbringung durchzuführen. Durch Genehmigung des Gerichts, welchem dieser Fehler evtl. nicht auffällt, führt dies zu einem Verfahrensfehler. Die Unterbringung ist rechtswidrig.

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