Zur Vorsorgevollmacht – Warum trotzdem eine Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt erforderlich sein kann

Wenn der Vollmachtgeber krankheitsbedingt nachteilige Geschäfte abschließt und dadurch eine Gefahr für das Vermögen des Vollmachtgebers besteht, reicht die Vorsorgevollmacht nicht aus, ihn davon abzuhalten und ihn zu schützen.

In diesen Fällen besteht keine andere Möglichkeit, als für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eine Betreuung einzurichten, so dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann. Nur durch einen Einwilligungsvorbehalt ist es möglich, den Vollmachtgeber vom Abschluss (nachteiliger) Rechtsgeschäfte abzuhalten und ihn so vor der Gefahr, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen nicht mehr bestreiten zu können, zu schützen.

So hatte der BGH mit Beschluss vom 11.01.2023, AZ: XII ZB 106/21 entschieden, dass für einen 85jährigen, an leichter senilen Demenz leidenden Betroffenen trotz Vorsorgevollmacht für die Ehefrau eine Betreuung für die Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt anzuordnen war. Der Betroffene hatte mehrfach über erhebliche Geldbeträge verfügt und war dabei auch Betrügern zum Opfer gefallen. Der Betroffene selbst wollte die Anordnung der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt nicht akzeptieren, blieb jedoch mit seiner Beschwerde erfolglos.

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