Aufgaben eines Betreuers

Es gibt immer wieder Unsicherheit und Streitigkeiten darüber, was ein Betreuer tun muss und was anderen Stellen obliegt.Als erster Zugriff empfiehlt sich zunächst ein bloßer Hinweis auf das Gesetz. In § 1901 Abs. 1 BGB heißt es ausdrücklich: „Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten … rechtlich zu besorgen.“
Wäsche waschen, Einkaufen, Körperpflege, Gesellschaft leisten, reine Boten- oder Fahrdienste können nicht als rechtliche Besorgung angesehen werden. Für diese Angelegenheiten sind vorrangig andere Hilfen in Anspruch zu nehmen wie beispielsweise die der Wohlfahrtsverbände, der ambulanten Pflegedienste und der sozialen Einrichtungen einschließlich der Sozialhilfe. Der Betreuer leistet dem Betreuten vielmehr Beistand, um sich in diesem System zurechtzufinden und die für ihn passende Hilfe auszuwählen.
Die Begleitung zum Arzt zählt nur dann zur Betreuertätigkeit, wenn der Betreuer ohnehin gerade persönlich mit dem Arzt sprechen muss, wenn also mit dem Arzt oder Krankenhaus betreuungsrelevante Dinge – wie etwa Behandlungsmethoden – besprochen werden müssen.
Der Betreuer ist gemäß § 1902 BGB innerhalb seiner Aufgabenkreise der gesetzliche Vertreter des Betreuten, worin sich in der Regel seine Aufgabe beschränkt.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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