Nicht mündelsichere Anlagen

Vermögen des Betreuten soll in der Regel mündelsicher angelegt werden, §§ 1908i Abs.1, 1807 BGB. Überwiegend geschieht dies über sicher verzinste Anlagen bei deutschen großen Banken.

Das Betreuungsgericht kann aber gemäß §§ 1908i Abs.1, 1811 BGB auch eine andere Anlegung von Geld des Betreuten gestatten. Die Erlaubnis soll nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art  der Anlage nach Lage des Falls einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde. Die Einzelfall-Entscheidung hat das Betreuungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen sind.
Nach Ansicht des LG Kempten (FamRZ 2009, 724) ist die Sicherheit der geplanten Anlage ein wesentlicher, wenn auch nicht der einzige Gesichtspunkt. Im entschiedenen Fall ging es um den Ankauf eines (weiteren) Kilos Gold. Der Betreute verfügte über ein Vermögen in Höhe von 400.000 EUR. Ein Teil war auf einem Geldmarktkonto, ein Teilbetrag in Aktien und der überwiegende Teil in einem gemischten Fonds angelegt. Der Betreute war auch bereits im Besitz von einem Kilo Gold. In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass der Kauf von Gold unter Berücksichtigung der Lage am Finanzmarkt, der weiten Streuung des Vermögens einer wirtschaftlichen Verwaltung nicht zuwiderlaufen würde und daher genehmigungsfähig ist.
In einem anderen  Fall hat auch das OLG München (Rpfleger 2009, 617) festgestellt, dass der Erwerb von Aktien sowie die Beteiligung an Aktien- und Rentenfonds für den Betreuten nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen ausscheidet. Vielmehr handelt es sich in diesem Zusammenhang immer um Einzelfallentscheidungen, bei denen die jeweiligen Umstände wie z.B. die übrige Vermögensstruktur zu berücksichtigen sind.
Michael Franz
Dipl-Rechtspfleger (FH)

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