Eine wichtige Klarstellung hat der BGH zum Thema Einwilligungsvorbehalt getroffen:
Nicht nur eine gesetzliche Betreuung, sondern auch ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB anordnet, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Auch wenn § 1903 BGB nicht auf § 1896 Abs. 1a BGB verweist, kann nach der Rechtsprechung ein Einwilligungsvorbehalt gegen den freien Willen des Betroffenen nicht angeordnet werden, was sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes ergibt. Begründet wird dies damit, dass der Staat nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu „bessern“ oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen.
Die andere Meinung, die es im Rahmen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht für erforderlich hält, die Frage des freien Willens zu klären, weil bereits eine Betreuungseinrichtung gegen den Willen des Betroffenen zeigen würde, dass die Fähigkeit zur freien Willensbildung nicht vorliegt, überzeugt nicht. Denn zum einen kann zwischen der Betreuungseinrichtung – bei dem ggf. kein freier Wille vorgelegen hat – und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ein längerer Zeitraum liegen, in dem sich das Krankheitsbild des Betroffenen verbessert hat und dieser nun zur freien Willensbildung in der Lage ist. Zum anderen kommt es in der Praxis häufig vor, dass ein Betroffener zwar mit der Betreuung einverstanden ist, jedoch nicht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. (s. dazu BGH, Beschluss v. 17.05.2017, AZ: XII ZB 495/16)