Kurzzeitige zwangsweise Unterbringung nach PsychKHG kann zu gesetzlicher Betreuung führen

In Fällen von Eigen- und/oder Fremdgefährdung kann eine zwangsweise Unterbringung nach landesrechtlicher Gesetzgebung für die betroffene Person angeordnet werden. Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen, wird regelmäßig erst während des Unterbringungsverfahrens geprüft. Entscheidend ist deshalb für die Betroffenen, sich schnellstmöglich umfassend zu informieren und rechtliche Beratung und ggf. Vertretung in Anspruch zu nehmen.

Dies ist vor allem auch unter dem Blickwinkel eines sich daran anschließenden Betreuungsverfahrens wichtig. Behandelnde Ärzte entscheiden sich in diesen Fällen nämlich häufig dazu, eine gesetzliche Betreuung, die dann weit über die Dauer der zwangsweisen Unterbringung hinauswirkt, anzuregen. Die Anordnung der Betreuung geschieht dann i. d. R. im Rahmen der einstweiligen Anordnung, was bedeutet, dass die Betreuung ohne gerichtliche und betreuungsbehördliche Anhörung per Beschluss eingerichtet werden kann. Anhörungen können in diesen Fällen auch nachträglich stattfinden, medizinische Sachverständigengutachten sind zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht eingeholt. Die Betroffenen bekommen den Beschluss, mit dem eine Betreuung im schlimmsten Fall für alle Lebensbereiche angeordnet wird, in die Klinik zugestellt und stehen damit vor vollendeten Tatsachen. Hier müssen sofort Fristen beachtet werden, soweit die betroffene Person nicht mit der Betreuung einverstanden ist.

Ein besonders drastischer Fall wurde unserer Stiftung zugetragen, in dem für eine vollberufstätige Betroffene, die alle ihre Angelegenheiten problemlos alleine regelt, innerhalb von 4 Tagen eine Betreuung eingerichtet wurde, die alle Lebensbereiche (einschließlich Wohnungsangelegenheiten!) umfasste obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht im Ansatz vorlagen. Die Betroffene befand sich während der Dauer der Unterbringung für 4 Wochen in pausenloser Angst, der Betreuer könne sich dazu entscheiden, eine gerichtliche Genehmigung zur Wohnungskündigung zu beantragen.

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