Der Betreuungsbedarf, also die Frage, welche Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Personensorge usw.) angeordnet werden dürfen muss in jedem Betreuungsfall vom Betreuungsgericht individuell festgestellt werden.
Die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine seine Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in allen diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Situation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen durch das Gericht näher belegt werden, vgl. BGH, Beschluss v. 10.06.2020, AZ: XII ZB 25/20
Darüber hinaus erfordert eine Betreuung für alle Angelegenheiten die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen.