87. Was versteht man unter einem Kontrollbetreuer?

Ein Kontrollbetreuer ist das gleiche wie ein Vollmachtsbetreuer. Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und die Geschäfte, die der Bevollmächtigte zu besorgen hat, vom Umfang und Schwierigkeit her eine Überwachung erfordern (Bay. OLG, 3 ZBR 33/99, Beschluss vom 31. März 1999; Betreuungsrechts-Praxis 1999, S. 151).
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Voraussetzung für die Anordnung einer Kontrollbetreuung ein konkreter Überwachungsbedarf ist, dem anderweitig nicht abgeholfen werden kann. Der Erforderlichkeitsgrundsatz gebietet, dass ein Betreuer nicht schon deshalb bestellt wird, weil der Betroffene durch seinen Bevollmächtigten nicht mehr hinreichend überwacht wird, sondern erst dann, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung erforderlich erscheinen lassen (vgl. Bundestagsdrucksache 11 / 4528, S. 123; Bay. OLG, FamRZ 1994, S. 1550). Nicht zwingend ist, dass zugleich gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

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