Ein wichtiger Aspekt bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten ist die Frage, ob diese über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll. Wenn ja, ist es ratsam eine entsprechende Formulierung in die Regelungen der Vollmacht mit aufzunehmen. Falls die Vollmacht keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, kann dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit, bzw. Rechtsstreitigkeiten führen.
In einem Fall vom OlG Karlsruhe mit Beschluss vom 17.08.2023 (AZ: 19 W 60/23 Wx) entschiedenen Fall, in dem die Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus nicht ausdrücklich geregelt war, kam es in Zusammenhang mit dem Vollzug von Grundbucheinträgen zu Problemen. Die vorzunehmenden Grundbucheinträge wurden vom Grundbuchamt von Erbnachweisen und der Bewilligung der Erben abhängig gemacht. Grund: Es war nicht klar, ob die von dem verstorbenen erteilte Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten sollte. In dem darauf folgenden Beschwerdeverfahren musste durch das OLG Karlsruhe durch Auslegung entschieden werden, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gilt. Dies wurde bejaht. Das Beschwerdegericht führte dazu aus:
„Ist die Vollmacht ihrem Inhalt nach nicht eindeutig, ist sie nach den allgemeinen Regeln für Grundbucherklärungen auszulegen. Führt dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der Größere nicht nachweisen lässt“…“ Rechtsprechung und Schrifttum haben für die Beurteilung der Frage, ob von einer über den Tod hinausgehenden Vollmacht auszugehen ist, Auslegungsregeln aufgestellt. Diese lassen sich dahin zusammenfassen, dass je mehr der Regelungsgehalt auf die Person und die persönlichen Verhältnisse und nicht nur auf das Vermögen des Auftraggebers ausgerichtet ist, desto eher das Erlöschen des Auftrags mit dem Tode des Auftraggebers anzunehmen ist (so das OLG Hamm, Beschluss v. 17.09.2002, AZ: 15 W 338/02)“
Im Ergebnis stellte das Beschwerdegericht fest, dass die hier vorliegende Vollmacht als transmortale – also über den Tod hinaus gehende Vollmacht – auszulegen sei. Begründet wurde das Ergebnis dieser Auslegung im Wesentlichen damit, dass sich die Vollmacht nicht nur auf persönliche Angelegenheiten (z. B. Gesundheitssorge) erstreckte, sondern die Vermögenssorge ein Schwerpunkt der Vollmacht war. Darüber hinaus sprach dafür, dass die Vollmacht auch im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers weiter gelten sollte sowie ein immerhin belehrender Hinweis des Notars in der Vollmacht bezüglich der Geltungsdauer der Vollmacht über den Tod hinaus – wenn es sich dabei auch nicht um eine konkrete Regelung handelte.