Selbstverwaltungserklärung bei selbständiger Vermögensverwaltung durch den Betreuten – Rechnungslegungspflicht des Betreuers?

Wenn der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ in einer Betreuung angeordnet ist besteht für den Betreuer die Möglichkeit, die teilweise oder gesamte Vermögensverwaltung trotzdem dem Betreuten selbständig zu überlassen (wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde). Die Folge ist, dass von den Gerichten dann überwiegend anerkannt wird, dass der Betreuer von der Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung befreit ist. Denn nach § 1840 BGB gilt die […..]
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Keine Information über finanzielle Verhältnisse / sofortiger Einzug der ec-Karte nach Einrichtung einer Betreuung?

Es wird immer wieder betont, dass die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung keine „Entmündigung“ des Betroffenen darstellt. Denn allein die Tatsache, dass ein Betreuer eingesetzt wird, bedeutet nicht, dass der Betroffene dadurch geschäftsunfähig wird. Im täglichen Leben von betreuten Menschen scheint dieser Grundsatz oft keine Rolle zu spielen. Immer wieder schildern uns Betroffene, dass sie ab Einrichtung der Betreuung (und ohne […..]
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Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer schenkweisen Auszahlung durch den Betreuer – Genehmigungsfähigkeit von Anstandsschenkungen

Allein die Tatsache, dass es sich bei beabsichtigten Schenkungen eines Betreuten an Dritte um hohe Beträge handelt entscheidet nicht darüber, ob dies betreuungsgerichtlich genehmigungsfähig ist oder nicht. Eine Anstandsschenkung muss im Hinblick auf ihre Genehmigungsfähigkeit immer im Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände geprüft werden. Hierzu das LG Kassel, Beschluss v. 12.10.2012, AZ: 3 T 349/12: In einem Betreuungsverfahren für […..]
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Verstörende Erlebnisse von Angehörigen in Verbindung mit gesetzlicher Betreuung / Wohnungsauflösung und verschwundenen Wertsachen

Betreuer haben dann, wenn Betroffene nicht mehr allein leben können und die Wohnungen aufgelöst werden müssen nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Wohnungen auszuräumen, bzw. ausräumen zu lassen und auch alle Wertsachen in Besitz zu nehmen. Angehörige müssen darüber vom Betreuer nicht informiert werden. Dies kann zu verstörenden Erlebnissen führen. Von der Tochter einer Betroffenen wurde uns ein […..]
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Persönliche Beziehung zwischen Betreuer und Betreutem – Auswirkung auf die Betreuerpflichten?

Es ist unerheblich, welche persönlichen Beziehungen zwischen gesetzlichem Betreuer und der betreuten Person bestehen. Der Betreuer darf in seiner Position als gesetzlicher Stellvertreter trotzdem nur im Rahmen seiner Aufgabenkreise und den damit verbundenen Pflichten tätig werden. Entsprechend dürfen die finanziellen Mittel des Betreuten ausschließlich für die Besorgung seiner Angelegenheiten, seiner Lebenshaltungskosten und Bedürfnisse verwendet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass […..]
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Betreuerwechsel – Pflichten gegenüber dem Nachfolgebetreuer

Nach einem Betreuerwechsel hat der bisherige Betreuer die Pflicht, gegenüber dem neuen Betreuer umfassend Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen Anspruch, der im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus ist er zu vollständigen Vermögensherausgabe gegenüber dem neuen Betreuer verpflichtet. Zu diesem Herausgabeanspruch zählen neben dem Vermögen auch hinterlegte Gegenstände, […..]
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Leben eines Betreuten im Seniorenheim – Darf der Betreuer auch private Post des Betreuten öffnen? Erhalten Angehörige Informationen über die Vermögenslage des Betreuten vom Betreuer? Muss sich der Betreuer um eine besser geeignete Wohnform für den Betroffenen kümmern?

Von einer Leserin wurde uns folgender Sachverhalt geschildert: Ihr Bruder lebt in einem Seniorenheim. Obwohl sich sein gesundheitlicher Zustand mittlerweile gebessert hat, kümmert sich der Betreuer nicht darum, für den Betreuten eine für ihn besser geeignete Wohnform (betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen) zu organisieren. Der Betreute, der immer allein lebte, leidet darunter, in einem 2-Bett-Zimmer wohnen zu müssen. Weiterhin […..]
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Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Bevollmächtigten / Vermögensauskunft

Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gem. § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für dienen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. BGH, Beschluss v. 32.10.2019, AZ: I ZB 60/18

Muss eine Lebensversicherung dem Vermögen eines ansonsten mittellosen Betreuten hinzugerechnet werden?

Das Thema ist in der Rechtsprechung teilweise umstritten und es gibt die Tendenz, dass Vermögenswerte aus Lebensversicherungen dem Vermögen von Betreuten hinzugerechnet werden und damit in vielen Fällen die Betroffenen nicht mehr als mittellos gelten mit der Konsequenz, dass die Betreuervergütungen nicht (mehr) von der Staatskasse übernommen werden, bzw. die zuvor von der Staatskasse gezahlten Beträge im Rahmen des Rückgriffs […..]
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Vorsorgevollmacht – Strafantragsrecht für den Vollmachtnehmer

Bei der Verfassung von Vorsorgevollmachten sollte dringend auch eine Formulierung aufgenommen werden, wonach der Vollmachtnehmer zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt wird. Die vor allem vermögensrechtliche Kriminalität gegen Senioren nimmt immer mehr zu. Sie bezieht sich auf ein weites Feld, angefangen bei den berüchtigten „Enkeltricks“ über vermeintliche Unterstützung aus Nächstenliebe in Verbindung mit finanzieller Ausbeutung bis hin zur finanziellen Schädigung jeder […..]
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Wann ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich?

Erforderlich ist die Bestellung zum einen immer dann, wenn ein Regelbeispiel des § 276 Abs. 1, S. 2 FamFG vorliegt. Das bedeutet, ein Verfahrenspfleger muss dann bestellt werden, wenn der Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten für den Betreuten (erstmalig) eingesetzt wird oder wenn die schon bestehende Betreuung auf alle Angelegenheiten erweitert wird. Dabei wird der Begriff „alle Angelegenheiten“ nicht im […..]
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Einwilligungsvorbehalt – Was gilt hinsichtlich der freien Willensbestimmung des Betroffenen?

Wenn gegen den Willen eines Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden soll, muss geprüft werden, ob der Betreute hierzu zu einer freien Willensentscheidung in der Lage ist oder nicht. Nur wenn er keinen freien Willen kann, darf der Einwilligungsvorbehalt trotzdem angeordnet werden. Die Feststellung in dem für diese Prüfung erforderlichen Sachverständigengutachten, dass die freie Willensbildung in Bezug auf den Einwilligungsvorbehalt bei […..]
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Betreuer – Schenkungsversprechen

Ein Schenkungsversprechen, welches von einem Betreuer für eine unter Betreuung stehende Person abgegeben wird mit dem Inhalt, dass der gesamte bestehende Nachlass der betreuten Person zum Todestag einer Stiftung versprochen wird, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB. (s. BGH, Beschluss v. 02.10.2019, AZ: XII ZB 164/19) In dem zitierten Fall ging es um eine von Geburt […..]
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Vermögensverwaltung durch Betreuten selbst

Hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen diesem selbst zur eigenen Verwaltung übertragen, muss er dies im Rahmen der ihn aufgrund seines Aufgabenkreises der Vermögenssorge gem. §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB treffenden Rechnungslegungspflicht zumindest hinreichend darlegen, z. B. durch Vorlage einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen. (s. LG Düsseldorf, Beschluss v. 10.05.2019, AZ: 25 T 273/19)

Haftung des Betreuers wegen Mietausfallschaden

Ein gesetzlicher Betreuer haftet dann nicht für einen vermeintlichen Mietausfallschaden des Betreuten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Betreuer zwischen der Unterbringung des Betreuten in einem Pflegeheim und dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses wegen noch notwendiger Renovierungsarbeiten zu langsam gehandelt hat. (s. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2019, AZ: 8 U 199/15)

Lebensversicherung – Änderung Bezugsberechtigung durch Betreuer

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Jedenfalls kann entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll. BGH, Urteil v. […..]
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Vermögensrechtliche Straftaten durch Betreuer

Betreuungsverfahren bergen zahlreiche Möglichkeiten für Straftaten, die durch Betreuer aufgrund ihrer Machtposition begangen werden können. Vor allem der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bietet zahlreiche Gelegenheiten für Betreuer, auf das Vermögen der Betroffenen zuzugreifen um sich selbst zu bereichern. Zu der Frage, ob und wieviel vermögensrechtliche Straftaten durch einzelne „schwarze Schafe“ unter den Betreuern verwirklicht werden und wie die verfahrensrechtlichen Kontrollmechanismen der Gerichte […..]
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Vermögenssorge – Selbstverwaltungserklärung entbindet Betreuer von Rechenschaftspflicht

Wenn ein Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt wird, bedeutet dies nicht, dass der Betreute deshalb automatisch – neben dem Betreuer – über sein Vermögen nicht mehr selbst verfügen darf. In den meisten Betreuungsfällen ist es so, dass der Betreute – obwohl er nach wie vor geschäftsfähig ist – durch den Betreuer von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen wird, die Banken werden […..]
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Kapitalanlagen durch Betreuer

Wenn der Betreuer Vermögen des Betreuten in einer nicht mündelsicheren Geldanlage anlegen möchte, bedeutet dies nicht grundsätzlich, dass ihm die Genehmigung hierzu verweigert werden muss. Die Genehmigung darf nur dann verweigert werden, wenn die geplante Geldanlage im Einzelfall den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögenslage widerspricht. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Es ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis von […..]
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Vermögen des Betreuten

Wenn ein Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt wurde, darf dieser das Vermögen des Betreuten nicht über das kanzleiinterne Fremdgeldkonto verwalten. Für jeden Betreuten muss ein eigenes Vermögenskonto eingerichtet werden. 01.10.2019

Einwilligungsvorbehalt – Vermögensschädigung

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat nichts damit zu tun, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn auch eine gesetzliche Betreuung besteht. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Einwilligungsvorbehalt ist weiterhin zum einen, dass der Betroffene vermögensschützende oder vermögenserhaltende Maßnahmen, die der Betreuer für ihn durchführt, durch eigene Handlungen unterläuft, bzw. torpediert und somit sein […..]
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Vermögenssorge – Heimbewohner

Wenn es sich um unproblematische Fälle handelt, in denen Barbeträge eines Heimbewohners von der Einrichtung direkt verwaltet werden, ist allein deswegen jedenfalls eine gesetzliche Betreuung nicht erforderlich. Wenn es jedoch darum geht, auch weitere finanzielle Geschäfte vorzunehmen, die normalerweise von Banken durchzuführen sind, ist die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung unumgänglich. 25.09.2019

Vorsorgevollmacht – Immobilienverkauf

Wenn eine Vorsorgevollmacht den oder die Bevollmächtigte(n) nicht dazu ermächtigt, Immobilien eines inzwischen geschäftsunfähigen Vollmachtgebers zu veräußern (bzw. wenn die Vorsorgevollmacht zwar dazu berechtigten würde, aber nicht notariell beglaubigt wurde) und eine Veräußerung zur Finanzierung von z. B. Heimkosten aber notwendig wird, bleibt den Vorsorgebevollmächtigten nichts anderes übrig, als sich schlussendlich doch an das Betreuungsgericht zu wenden. Es muss zur […..]
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Betreuungsbedarf – Vermögenssorge

Wenn es der Betreute unterlässt, an der erforderlichen Antragstellung oder Einreichung von Unterlagen mitzuwirken, um die ihm eigentlich zustehende EU-Rente oder Sozialleistungen zu erhalten, kann sich daraus ein Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ ergeben. 25.09.2019

Vorsorgevollmacht / Vermögensauskunft

Auch wenn ein Bevollmächtigter im Rahmen einer Vorsorgevollmacht weitreichend und umfassend berechtigt ist, soll er trotzdem nicht dazu berechtigt sein, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) für den Vollmachtgeber abzugeben. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesetzlichen Betreuung und der Vorsorgevollmacht. Ein gesetzlicher Betreuer ist dazu berechtigt, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren für den Betreuten die Vermögensauskunft abzugeben weil er […..]
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Erbscheinsantrag Betreuer / Bevollmächtigter

Wenn ein Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellt ist oder ein Bevollmächtigter im Rahmen einer Vorsorgevollmacht für das Vermögen vertretungsbefugt ist, ist der Betreuer, bzw. der Bevollmächtigte, berechtigt, die eidesstattliche Versicherung, die für den Erbscheinsantrag erforderlich ist, abzugeben. Die eidesstattliche Versicherung darf jedoch nur in eigenem Namen abgegeben werden, nicht im Namen des Betreuten, bzw. des Vertretenen (s. hierzu OLG […..]
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Kosten einer gesetzlichen Betreuung

Die Kosten einer gesetzlichen Betreuung sind vom Betreuten zu tragen. Das bedeutet, dass Angehörige nicht unmittelbar zur Deckung der Betreuungskosten herangezogen werden können. Der Betreute hat zur Deckung der Betreuungskosten sein Einkommen einzusetzen. Dazu gehören nach § 1836 c Abs. 1 S. 3 BGB auch Unterhaltsansprüche. Eine Beteiligung der Angehörigen an den Betreuungskosten findet insoweit also nur mittelbar – über […..]
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Bankkonto

Grundsätzlich gehört es für einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ zu dessen Pflichten, für den Betreuten ein eigenes Konto zu führen. Die finanziellen Mittel des Betreuten (mögen sie auch noch so gering sein) müssen von den Geldern des Betreuers getrennt werden. Dies gilt grundsätzlich auch wenn es sich um eine ehrenamtliche Betreuung innerhalb der Familie handelt. Die Rechtsprechung hat von […..]
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Betreuer – Vermögenssorge

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist zu einer umfassenden Ermittlung und Verwaltung des Einkommens und des Vermögens des Betreuten verpflichtet. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Geltendmachung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch für den Betreuten (z. B. Wohngeld, Grundsicherung), bzw. die entsprechende Antragstellung. Der Betreuer hat die Aufgabe, das Vermögen des Betreuten ordnungsgemäß zu verwalten sowie bestmöglich […..]
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Vermögenssorge

Der Aufgabenkreis der „Vermögenssorge“ ist für den Betreuer mit der Pflicht verbunden, das Vermögen des Betreuten bestmöglich zu sichern und zu mehren. Seine Richtschnur bei den zu treffenden Entscheidungen hat ausschließlich das Wohl und das vermögensrechtliche Interesse des Betreuten zu sein. Wichtig ist, dass der Betreute in der Lage ist, mit seinem Vermögen möglichst lange seinen Unterhalt zu bestreiten. Der […..]
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