Wenn der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ in einer Betreuung angeordnet ist besteht für den Betreuer die Möglichkeit, die teilweise oder gesamte Vermögensverwaltung trotzdem dem Betreuten selbständig zu überlassen (wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde). Die Folge ist, dass von den Gerichten dann überwiegend anerkannt wird, dass der Betreuer von der Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung befreit ist. Denn nach § 1840 BGB gilt die […..]
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