Immer wieder wird uns darüber berichtet, dass Betroffene keinerlei Einsicht in Ihre Kontounterlagen erhalten. Dies auch dann, wenn für die Vermögenssorge kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde und damit die sog. „Doppelzuständigkeit“ von Betreutem und Betreuer hinsichtlich der Konten besteht.
Unserer Erfahrung nach basiert dieser ärgerliche Umstand nicht immer auf einer (rechtswidrigen) Entscheidung des Betreuers, sondern hat ihren Grund in bankinternen Regelungen.
Betreuer sind dazu verpflichtet, den Betroffenen Einsicht in die Kontounterlagen zu verschaffen. In der Praxis ist es so, dass Betreuer für die Betroffenen oft ein Online-Banking-Konto einrichten. Dies hat bankintern zur Folge, dass den Betroffenen selbst keine Kontoauszüge mehr zur Verfügung gestellt werden, sondern nur – online – dem Betreuer. Ein weiterer online-Zugang (für den Betroffenen) zu diesem Konto kann lt. bankinternen Regelungen i. d. R. nicht eingerichtet werden. Diese Vorgehensweise ist zwar für den Betreuer praktisch und effizient, für den Betreuten jedoch nicht hinnehmbar. Trotzdem ist sie weit verbreitet, bzw. sogar „üblich“. Bewährt hat sich unserer Erfahrung nach in diesen Fällen immerhin eine Vereinbarung zwischen Betroffenen und Betreuern, wonach den Betroffenen in regelmäßigen Abständen Umsatzübersichten über die Konten zugeschickt werden.