Für Betroffene und Angehörige nicht nachvollziehbare Ablehnung eines Antrags auf Betreuerwechsel

Aufgrund von Pflichtverletzungen durch eine Betreuerin und damit verbundener Ungeeignetheit zur Führung der Betreuung wurde Betreuerwechsel beantragt. Das Beschwerdegericht lehnte den Antrag u. a. mit folgender Begründung ab:

Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit der Betreuerin ergäben sich weder aus dem vorliegenden Betreuungsverfahren, noch aus beigezogenen Akten anderer Betreuungsverfahren.

  • Zwar sei die Betreuerin mit der Zahlung von monatlichen Heimkosten für die Betreute in Rückstand geraten, diese seien aber auf der Grundlage einer Ratenzahlungsvereinbarung beglichen worden, so dass es zu keinem Schaden für die Betreute gekommen sei.
  • Auch die wiederholten Verspätungen bei der Einreichung der Abrechnung und des Berichts über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen könnten mangelnde Eignung nicht begründen.
  • Gleiches gelte hinsichtlich der Versäumnisse in anderen Betreuungsverfahren. Es sei zweifelhaft, ob diese überhaupt zur Begründung der Ungeeignetheit herangezogen werden könnten. Ein solcher Schluss im Hinblick auf einzelne Verfehlungen sei allenfalls dann möglich, wenn es sich um grobe, insbesondere strafrechtlich relevante (!) Verfehlungen
  • Versäumnisse wie die verspätete Erstellung der Schlussabrechnung, Zahlungsverzug bei der Begleichung von Rechnungen einer betreuten Person, unterlassene Kündigung nutzloser Verträge, nicht belegte Auszahlung von Barbeträgen auf Wunsch des Betroffenen, können allenfalls in dem jeweiligen Verfahren zur Entlassung führen, wenn sie wiederholt und nach entsprechender Abmahnung aufträten.
  • Hinzu komme, dass die Anzahl der Unregelmäßigkeiten (!) in insgesamt 9 Betreuungsverfahren angesichts der von der Betreuerin bislang mehr als 150 (!) geführten Betreuungen keinen Hinweis auf eine mangelnde Eignung zulasse.

Die von der Betreuungsbehörde in diesem Fall eingelegte Rechtsbeschwerde blieb zwar ohne Erfolg. Die Begründung der Zurückweisung durch den BGH besteht allerdings darin, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht auf Rechtsfehlern beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der „Eignung“ verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.

Dies war hier nicht der Fall, weil das Beschwerdegericht erkennbar eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen hat. (BGH, Beschluss v. 15.09.2021, AZ: XII ZB 317/21)

 

 

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