Die Entscheidung eines gesetzlichen Betreuers, die selbst genutzte Wohnung der betreuten Person aufzulösen (aufzugeben) darf nicht willkürlich oder nach persönlichen Maßstäben des Betreuers getroffen werden. Die Voraussetzungen dafür, ob und unter welchen Umständen die Aufgabe der Wohnung der betreuten Person durch einen Betreuer zulässig ist, bestimmt § 1833 BGB, i. V. m. § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB (Wunschbefolgungspflicht).
Wenn die betreute Person die Aufgabe der Wohnung widerspricht, kann der Betreuer die Aufgabe der Wohnung nur unter den Voraussetzungen des § 1821 Abs. 3 BGB durchsetzen, d. h. es muss dann eine Gefährdung der betreuten Person vorliegen. Eine Gefährdung der betreuten Person liegt in diesem Kontext insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller der betreuten Person zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der betreuten Person führen würde (§ 1833 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen ist die Aufgabe der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen der betreuten Person möglich.
Wichtig ist, dass von § 1833 BGB alle Arten von Wohnungsaufgabe durch den Betreuer geregelt werden. Erfasst von dieser Vorschrift sind also angemietete Wohnungen genauso wie im Eigentum des Betreuten stehende Immobilien, die die betreute Person selbst nutzt. Diese Vorschrift ist also grundlegend auf die Aufgabe des Besitzes über den Wohnraum der betreuten Person durch einen Betreuer gerichtet. Dadurch soll das Ziel, nämlich den effektiven Schutz der betreuten Person vor einer von dieser nicht gewünschten Veränderung ihres Lebensmittelpunktes, erreicht werden. Für viele betreute Personen ist es nämlich verständlicherweise eine unerträgliche Vorstellung, sich z. B. über einen längeren Zeitraum in einer stationären Rehabilitation zu befinden und gleichzeitig zu wissen oder befürchten zu müssen, dass ein Betreuer in der Zwischenzeit die Entscheidung trifft, die Wohnung aufzulösen. Der Rehabilitations- oder Therapieerfolg für die betreute Person könnte allein schon dadurch gefährdet oder sogar torpediert werden. Denn Aussicht, nach einem stationären Aufenthalt in die vertraute Umgebung zurückkehren zu können, ist für viele Betroffene ein maßgebliches Kriterium, therapeutische oder rehabilitative Maßnahmen aktiv anzunehmen und sie zum Erfolg zu führen.
Um nach § 1833 BGB vorgehen zu können, muss dem Betreuer der Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ übertragen worden sein. Dieser Aufgabenbereich umfasst die Kündigung des Mietvertrages genauso wie die Entrümpelung und Reinigung der Wohnung, wenn ein Fall von Verwahrlosung vorliegt. Ein Betreuer darf sich jedoch nicht aufgrund dieses Aufgabenbereiches gegen den Willen der betreuten Person gewaltsam Zutritt zu der Wohnung verschaffen. Dies auch dann nicht, wenn die noch mit Möbeln ausgestattete Wohnung zu Verkaufszwecken betreten werden soll.
Der Betreuer hat die Absicht, von der betreuten Person selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Angegeben werden muss auch, warum der Wohnung aufgegeben werden soll und wie die betreute Person zu dieser Absicht steht.
Um das Mietverhältnis zu kündigen oder aufzuheben oder um den selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person zu veräußern, muss der Betreuer eine gerichtliche Genehmigung einholen, § 1833 Abs. 3 BGB.