Zum Behindertentestament – Kosten der Betreuung

Im Hinblick auf Behindertentestamente ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Nachlassvermögen des Betreuten, das unter Dauertestamentsvollstreckung steht, für die Bemessung des Schonvermögens (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) nicht berücksichtigt werden kann. Die Kosten der Betreuung sind deshalb nicht aus dem Eigengeld des Betreuten zu begleichen, sofern dieses für sich genommen den sozialhilferechtlichen Schonbetrag nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss v. 10.05.2017, AZ: XII ZB 614/16).

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