Die Anlage des Vermögens einer betreuten Person durch Einmalzahlungen in private Rentenversicherungen ist dann unwirtschaftlich, wenn sie hohe Kosten und damit Verluste bei geringen Renditechancen beinhaltet. Ein (darüber hinaus ungewisser) geringer Vorteil beim Langlebens-Szenario gleicht hohe Verluste beim Kurzlebens-Szenario nicht aus. In einem solchen Fall ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Geldanlage zu versagen (§ 1848 BGB)
LG Karlsruhe, Beschluss v. 17.11.2022, AZ: 11 T 136/22