Ob ein geschäftsunfähiger Betreuter Geldgeschenke vornehmen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist deshalb nicht einheitlich zu beurteilen.
Es kommt unter anderem darauf an, ob sich dadurch eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten ergibt, ob dieses Verhalten der üblichen Lebensführung des Betreuten (schon vor der Anordnung der Betreuung) entspricht, ob es sich um Anstandsgeschenke oder Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, handelt.
Darüber hinaus ist beachtlich, ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde und sich Geldgeschenke evtl. im Bereich des zur freien Verfügung überlassenen Taschengeldes bewegen.