Rechnungslegung in der Vermögenssorge gilt auch für Angehörige

Auch wenn Angehörige zu gesetzlichen Betreuern bestellt werden, müssen diese gegenüber dem Betreuungsgericht in regelmäßigen Abständen die Vermögensverwaltung in Form einer Rechnungslegung nachvollziehbar offenlegen. Eine Erleichterung für die Angehörigen besteht darin, dass die Zeitabstände, in denen dies erfolgen muss, verlängert werden können.

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