Betreuungsgerichtliche Genehmigungen

Nur auf Antrag des Betreuers wird ein Genehmigungsverfahren eingeleitet. Ohne Antrag oder gar gegen den Willen eines Betreuers darf eine Genehmigung nicht erteilt werden.

Die (grundsätzliche) Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, für das die Genehmigung beantragt wurde, wird durch das Betreuungsgericht überprüft. Das Rechtsgeschäft darf insbesondere nicht gegen die guten Sitten verstoßen (häufige Problemstellung: Übertragung von Grundbesitz des Betreuten, um späterem Rückgriff durch Sozialhilfeträger vorzubeugen). Soweit Formvorschriften vorhanden, müssen diese beachtet werden. Überprüft wird auch, ob die betreute Person für dieses Rechtsgeschäft überhaupt vom Betreuer vertreten werden darf (ist der entsprechende Aufgabenbereich angeordnet?) Praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 1824 BGB, ggf. i. V. m. § 181 BGB (Problemstellung, Beispiel: Das Umzugsunternehmen des Ehemanns der Betreuerin darf nicht mit Wohnungsräumungen für betreute Personen seiner Ehefrau beauftragt werden). Folge fehlender Vertretungsmacht des Betreuers wäre schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Das Betreuungsgericht hat hier von Amts wegen einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

Die Genehmigung kann vom Betreuungsgericht nur gegenüber dem Betreuer erklärt werden, § 1855 BGB, soweit die Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts gerichtlich überprüft und bejaht wurde.

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