Was gilt, wenn die betreute Person selbst ein Rechtsgeschäft abschließt, welches bei Abschluss durch den Betreuer genehmigungspflichtig wäre?

Nur bei (genehmigungspflichtigen) Rechtsgeschäften, die der Betreuer abschließt, muss eine Genehmigung eingeholt werden.

Wenn die betreute Person das Rechtsgeschäft selbst abschließt, weil sie geschäftsfähig ist und die Anordnung einer Betreuung hier die sog. „Doppelzuständigkeit“ von Betreutem und Betreuer bewirkt, muss keine Genehmigung eingeholt werden (Ausnahme bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts). Denn bei Selbstvornahme durch den Betreuten gelten die Maßstäbe der „Magna Charta“ – § 1821 BGB – :  Verwirklichung der Selbstbestimmung und unterstützende Entscheidungsfindung. Anders ausgedrückt: Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur für die Frage, ob eine Betreuung anzuordnen ist oder nicht, sondern explizit auch für das Handeln des Betreuers.

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