Rechtsprechung zur Rückabwicklung eines Grundstückübertragungsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit und/oder Sittenwidrigkeit auf eine über 50 Jahre jüngere Bekannte:
Zur substanziierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.
Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gem. § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.
BGH, Urteil vom 26.4.2022 – X ZR 3/20