Nach der Reform des Betreuungsrechts zum 01.01.2023 sind die Wünsche von betreuten Personen zentraler Maßstab für Betreuerhandeln. Zuvor war das „Wohl des Betreuten“ zentraler Maßstab. Was genau das „Wohl des Betreuten“ war, wurde vielfach unterschiedlich interpretiert. Das Ergebnis war in vielen Fällen nicht frei von subjektiver Bewertung durch Betreuer und führte auf diese Weise häufig mehr oder weniger zu rechtswidrigen Eingriffen in das Selbstbestimmungsrecht von Betroffenen.
Der Umstand, dass die Wünsche von betreuten Personen nun handlungsleitend für Betreuer sein müssen, bedeutet jedoch nicht „Wunscherfüllung“ um jeden Preis. Wünsche von betreuten Personen können und müssen sogar dann übergangen werden, wenn ein Fall des § 1821 Abs. 3 BGB vorliegt:
- Erhebliche Gefährdung der betreuten Person oder deren Vermögen und die Unfähigkeit der betreuten Person, aufgrund Krankheit oder Behinderung diese Gefahr nicht erkennen zu können oder nicht nach dieser Einsicht handeln zu können oder
- Unzumutbarkeit für den Betreuer.
Es handelt sich dabei um Ausnahmefälle. Klargestellt wird dadurch, dass es sich auch unter gebotener Berücksichtigung und Stärkung des Selbstbestimmungsrechts bei einer gesetzlichen Betreuung grundsätzlich um ein Verfahren handelt, das dem Schutz der betreuten Person dient. Daraus folgt, dass von den Wünschen der betreuten Person dann abgewichen werden kann, bzw. muss, soweit dies erforderlich ist.