Betreuungsgerichtliche Genehmigungen für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge – Genehmigungsmaßstab ist die Wunschbefolgungspflicht

Durch die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 wurden auch – systematische – Veränderungen mit Blick auf Genehmigungstatbestände für den Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ vorgenommen. Insbesondere wurden die Regelungen aus dem Vormundschaftsrecht herausgenommen und direkt in die betreuungsrechtlichen Vorschriften eingefügt (§§ 1835 ff. BGB). Hintergrund ist, dass für die Vermögensverwaltung für minderjährige Kinder i. d. R. andere Anforderungen zu stellen sind, als an die Vermögensverwaltung innerhalb einer gesetzlichen Betreuung.

Betreuungsgerichtliche Genehmigungserfordernisse für bestimmte Rechtsgeschäfte ergänzen die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers. Sie sind grundlegendes Instrument der Betreuungsgerichte, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen – zumindest was das rechtsgeschäftliche Handeln des Betreuers betrifft. Sie sind damit Teil gerichtlicher Überwachungsmöglichkeiten bzgl. der Frage, ob die Betreuungsführung den Wünschen der betreuten Person Rechnung trägt.

Für betreuungsgerichtlich zu genehmigende Rechtsgeschäfte wurde damit zusammenhängend nun ausdrücklich ein Genehmigungsmaßstab zur Festlegung der Genehmigungserfordernisse (§ 1862 Abs. 1 S. 2 BGB) eingefügt. Dieser Genehmigungsmaßstab beinhaltet die Pflicht des Gerichts, im Rahmen der sich über die gesamte Tätigkeit des Betreuers erstreckenden Aufsichtspflicht darauf zu achten, dass dieser die ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Auch bei gerichtlicher Entscheidung über betreuungsgerichtliche Genehmigungen sind deshalb die Maßstäbe des § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB (Verwirklichung der Selbstbestimmung, unterstützende Entscheidungsfindung, Wunschermittlung, Wunschbefolgung etc.) zu beachten.

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