Ehrenamtliche Betreuer – Erstattung von Fahrtkosten aus dem Vermögen der betreuten Person

Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen aus dem Vermögen der betreuten Person, § 1877 BGB. Dazu gehören auch Fahrtkosten. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie aus der subjektiven Sicht des Betreuers erforderlich sind. Fahrtkosten können aus Anlass von Besuchen bei der betreuten Person, Fahrten zu Ärzten, Banken usw. entstehen. Die Höhe der Fahrtkosten bestimmt § 5 Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz. Erstattet werden die durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich angefallene Kosten.

 

Eine festgelegte Anzahl erstattungsfähiger Besuche durch Betreuer bei der betreuten Person existiert nicht. Dies gilt sowohl für vermögende als auch für mittellose betreute Personen.

 

Besonders beachtlich sind in diesem Zusammenhang neben der Pflichterfüllung durch den Betreuer im Rahmen der Aufgabenbereiche (z. B. innerhalb der Gesundheitssorge die Gewährleistung und Kontrolle ärztlicher und pflegerischer Versorgung) auch die Erfüllung der Wünsche der betreuten Person durch den Betreuer. Betreuer sind deshalb – gemessen an den finanziellen Verhältnissen der betreuten Person – grundsätzlich dazu in der Lage, über Häufigkeit der Besuche und damit verbundener Fahrtkosten selbst zu entscheiden.

 

Erstattung von Fahrtkosten für die Betreuung mittelloser betreuter Personen erfolgt nach § 1879 BGB gegenüber der Staatskasse. Hier kann die Häufigkeit der Besuche und damit verbundener erstattungsfähiger Fahrtkosten im Einzelfall ggf. anders bewertet werden.

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