Patientenverfügungen können nur persönlich errichtet werden

Das Recht, eine Patientenverfügung zu erstellen ist ein höchstpersönliches Recht. Deshalb sind Patientenverfügungen höchstpersönliche Verfügungen. Es handelt sich dabei um die Bestimmung eines Menschen, in welcher Art und Weise er behandelt oder nicht behandelt werden möchte, wenn einmal der Fall eintreten sollte, in dem er darüber nicht mehr selbst entscheiden kann. Die Patientenverfügung kann von dem Betroffenen jederzeit widerrufen werden, außerdem darf niemand zu der Errichtung einer solchen Verfügung verpflichtet werden. Daraus folgt, dass es absolut ausgeschlossen ist, dass ein Dritter, also etwa ein Betreuer, ein Bevollmächtigter oder eine andere Person für den Betroffenen eine entsprechende Erklärung abgibt.
Eine Patientenverfügung kann grundsätzlich nur von einem einwilligungsfähigen Volljährigen erstellt werden. In der Praxis gibt es  problematische Fälle bei der Frage, ob diese Einwilligungsfähigkeit bei kranken Menschen (noch) gegeben ist. Die Einwilligungsfähigkeit, die für eine wirksame Patientenverfügung erforderlich ist,  setzt zwar keine Geschäftsfähigkeit voraus. Der Betroffene muss aber in der Lage sein, das Wesen, die Bedeutung und Tragweite der Maßnahmen mit natürlichem Willen jedenfalls in groben Zügen zu erfassen. Er muss die für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände abwägen und seinen Willen entsprechend bilden können. Der Betroffene muss geistig in der Lage sein, die Tatsachen zu erkennen, die seine Krankheit kennzeichnen und was dies für ihn bedeutet. Die Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit müssen als solche erkannt werden können. Weiterhin muss es dem Betroffenen möglich sein, nach ärztlicher Aufklärung die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten und die Folgen eines evtl. Behandlungsverzichts zu erfassen und nach dieser Erkenntnis zu entscheiden.
Das Gesetz sieht eine notwendige ärztliche Aufklärung nicht ausdrücklich voraus. Dies scheint allerdings im Hinblick auf das breite Angebot formularmäßig gestalteter Patientenverfügungen, die überall erhältlich sind, bedenklich. Schließlich sind die Patientenverfügungen, sollte es zu einer konkreten Behandlungssituation kommen, für die Beteiligten bindend. Die praktische Handhabung sieht in den meisten Fällen deshalb so aus, dass eine Patientenverfügung nur dann als wirksam und bindend betrachtet wird, wenn zuvor eine ärztliche Aufklärung stattgefunden hat. Dies sollte auch in der Patientenverfügung selbst zum Ausdruck kommen. Wenn zweifelhaft ist, ob eine Aufklärung erfolgt ist oder nicht, ist die Patientenverfügung nicht bindend. Sie ist dann nur ein Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten. Weitere Schritte zur Prüfung, wie der Betroffene genau verfügen wollte, sind dann notwendig.
Vom Inhalt einer Patientenverfügung wird nicht die selbstverständliche Grundversorgung erfasst. Gemeint sind damit grundlegende Dinge wie menschenwürdige Unterbringung, Körperpflege, Zuwendung, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie die Nahrungsversorgung in natürlicher Art und Weise. Auf diese Dinge kann in einer Patientenverfügung nicht verzichtet werden.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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