107. Welche rechtlichen und tatsächlichen Probleme gibt es bei so genannten Patientenverfügungen?

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003 (BGH XII ZR 2/03) stellte klar, dass der Betreuer für den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt. Genehmigt werden kann sowohl der Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung zu einer lebensverlängernden Maßnahme, als auch das Unterlassen der erforderlichen Einwilligung.
Interessant an dieser Entscheidung ist, wie das Gericht überhaupt den Willen des Betreuten erforschen kann. Hier hat das Gericht zu der sogenannten Patientenverfügung Ausführungen gemacht und in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein Vormundschaftsgericht, welches die Genehmigung überprüft, feststellen muss, ob die in der Patientenverfügung genannte Situation mit der jetzt tatsächlich eingetretenen identisch ist.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass dies letztendlich der Arzt zu beurteilen hat. Leider ist in der grundsätzlichen Entscheidung nicht klargestellt worden, welche Voraussetzungen an die Wirksamkeit der Patientenverfügung zu stellen sind. Es ist hier ein Unterschied, ob die Patientenverfügung auf der Grundlage eines vorangegangenen Gesprächs mit dem Arzt erstellt wurde und der Arzt bestätigt, dass der Patient bzw. der Gesprächspartner auch die einzelnen Maßnahmen verstanden hat.
Eine vorformulierte Patientenverfügung halte ich deswegen für höchst problematisch. Letztendlich ist auch problematisch, ob der Arzt sich auf diese Patientenverfügung stützen kann oder ob er sich auch, falls ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden ist oder falls eine Vollmacht vorliegt, den Anweisungen des Bevollmächtigten oder Betreuers, gegebenenfalls genehmigt durch das Vormundschaftsgericht, unterwerfen muss.
Ergibt sich aus der Patientenverfügung ein entgegenstehender Wille des Betreuten, darf der Arzt eigentlich gar nicht behandeln und/oder lebensverlängernde Maßnahmen ergreifen.

In diesem Zusammenhang tritt das Problem auf, ob der Richter sowohl die Zustimmung zu einer lebensverlängernden Maßnahme erteilen, als auch über das Erlassen der erforderlichen Einwilligung entscheiden kann, und, ob es mit der Menschenwürde und den Menschenrechten überhaupt vereinbar ist, dass ein Richter in die Privatautonomie am Ende des Lebens eingreift.
Gleiche Ausführungen gelten für den Betreuer. Aufgrund welcher Befugnis, oftmals auch aufgrund welcher Ausbildung soll ein Betreuer die Vorentscheidung – notfalls als Vorbereitung für das Gericht – treffen? Schon wegen der mehr als komplizierten Krankheitsbilder, die sich durch die Entwicklung der Medizin auch ständig anders darstellen können, insbesondere im Hinblick auf die Heilbedürftigkeit, sind vorformulierte Patientenverfügungen riskant bzw. können oftmals dem Willen des Patienten Jahre später nicht mehr entsprechen. Insoweit gibt es auch oftmals Kritik, ob man die Patientenverfügungen öfter erneuern muss.
Ich halte deswegen ein jährliches Gespräch mit dem Arzt, den man als Vertrauten in die Patientenverfügung aufnimmt, für erforderlich. Ich persönlich bin der Ansicht, dass genauso wichtig wie die Auswahl eines Bevollmächtigten, damit man nicht in die Hände eines völlig fremden Betreuers gerät, die Auswahl eines Arztes ist, der sich um die Belange des Patienten kümmert. Noch besser wäre es, hier eine spezielle Berufsfortbildung für Ärzte zu schaffen, die in diesem Bereich tätig sind. Es sollte an jedem Ort ein Betreuungsschutzarzt existieren, der die rechtliche Problematik kennt und eine entsprechende Beratung tätigt und diese in Protokollen niedergelegt, die der Patientenverfügung beigelegt werden.
Ich glaube, dass viele Menschen die Probleme gerade in den letzten Stunden ihres Lebens nicht verstehen. Ich werde in der Praxis immer wieder nach Patientenverfügungen gefragt und höre immer wieder, dass die Ansicht vertreten wird, eine Patientenverfügung sei aufgrund eines bereits bestehenden Testaments entbehrlich. Schon hieran sieht man, dass die Öffentlichkeit über die Problematik der Patientenverfügung überhaupt nicht informiert ist. Genauso, wie sich die Information der Öffentlichkeit über die Patientenverfügung darstellt, stellen sich die Information und die Kenntnis der Ärzte über die Probleme dar.

Das Lobenswerte an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt darin, dass die Bundesrichter die Patientenverfügung, selbst wenn sie noch so einfach gehalten ist, als verbindliche Erklärung eines nicht mehr selbst entscheidungsfähigen Patienten ansieht. Die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung ist im Falle einer Patientenverfügung dann nicht mehr gegeben, wenn der Patient die Begrenzung medizinischer Behandlungsmaßnahmen in der Patientenverfügung festlegte. Eine Genehmigungspflicht einer Behandlungsbegrenzung kommt nach Ansicht des BGH nur in Konfliktfällen in Betracht, also wenn der Stellvertreter oder ein Betreuer eine Behandlungsbegrenzung fordert, aber der behandelnde Arzt dieser Forderung nicht nachkommen will.
Es muss in diesem Zusammenhang auch gerade im Hinblick auf die Kritik an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen werden, dass eine Patientenverfügung keine Einführung der aktiven Euthanasie durch die Hintertüre darstellt. Eine Patientenverfügung soll den Willen des Patienten darlegen, wie er in den letzten Stunden seines Lebens in einer nicht aufhaltbaren Sterbephase oder wegen einer nicht mehr heilbaren Krankheit behandelt werden will. Die Art und Weise der Behandlung sollte im Gespräch mit dem Arzt wiedergegeben werden. Dies hat mit aktiver Sterbehilfe überhaupt nichts zu tun. Es geht nicht um Beschleunigung des Sterbens, sondern um Hilfe beim Sterben bzw. um Hilfe bei unerträglichem Leiden.

 

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