110. Welchen Inhalt soll die Patientenverfügung haben?

Folgenden Inhalt sollte die Patientenverfügung haben:

1. Sie sollten in einer Patientenverfügung darlegen, wie weit Sie über Ihren gesundheitlichen Zustand aufgeklärt werden wollen, insbesondere auch für den Fall, dass keine Heilungsaussicht besteht.

2. Die Patientenverfügung sollte Inhalte zur Schmerztherapie enthalten, auch falls die intensive Schmerztherapie Ihre geistige Wachheit beeinträchtigt.

112. Muss einer Patientenverfügung eine ärztliche Aufklärung vorausgehen?

Die Rechtswissenschaft geht fast einhellig davon aus, dass eine Patientenverfügung nur dann wirksam ist, wenn ihr eine entsprechend ausreichende ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Betroffene ausdrücklich vor Zeugen oder schriftlich darauf verzichtete. Der Hintergrund dieser Argumentation ist der, dass jegliche Einwilligung in ärztliches Handeln oder in eine ärztliche Heilbehandlung eine entsprechende Aufklärung voraussetzt. Abgeleitet von […..]
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114. Muss die Patientenverfügung, also die Anordnung an den Arzt oder an das Krankenhaus, wie man behandelt werden will, insbesondere wann die Behandlung abzubrechen ist, jedes Jahr wiederholt werden?

Im entscheidenden Fall muss nach § 1904 Abs. 2 BGB auch der Bevollmächtigte, wenn er die Behandlung abbrechen will, die Genehmigung vom Vormundschaftsgericht einholen. Es gibt immer wieder die Anforderungen seitens der Literatur, dass die Patientenverfügung jedes Jahr wiederholt wird, damit der Wille wie man behandelt werden will, möglichst aktuell ist. Ich persönlich halte dies für unbegründet, weil niemanden einen […..]
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115. Was spricht gegen und was für eine gesetzliche Regelung, dass Patientenverfügungen schriftlich abgefasst werden müssen?

Sicherlich ist es so, dass die schriftliche Patientenverfügung eine gewisse Rechtssicherheit darstellt. Auch wenn die Patientenverfügung schriftlich abgefasst werden muss, dann bedeutet das nicht, dass eine Überprüfung der Patientenverfügung nicht stattfinden soll und muss. Schließlich muss der Betreffende die Patientenverfügung befolgen und sich vergewissern, ob der Inhalt der Patientenverfügung zum aktuellen Zeitpunkt wirklich dem Willen des Patienten entspricht.

116. Muss die Patientenverfügung notariell erstellt werden?

Generell muss sie natürlich nicht notariell erstellt werden. Es gibt einige Ansichten in der Literatur, welche die notarielle Beurkundung mit der Begründung befürworten, dass nach § 4 Beurkundungsgesetz (BeurkG). der Notar die Einsicht und Urteilsfähigkeit prüfen muss und soll und ihm nach § 17 BeurkG auch eine Beratungspflicht im rechtlichen Bereich obliegt. Allerdings halte ich diese Ansichten der Literatur für […..]
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117. Reichen vorformulierte Patientenverfügungen aus?

Ich halte vorformulierte Patientenverfügungen nicht für ausreichend. Sicherlich können vorformulierte Patientenverfügungen Hinweise darauf geben, was man regeln kann. Die Regelungen selbst sollten mit dem Hausarzt oder einem kompetenten Arzt durchgesprochen werden, der auch die Reichweite der niedergelegten Wünsche erläutert.

118. Ist für die Patientenverfügung die Geschäftsfähigkeit desjenigen, der sie abgeben will, notwendig?

Meiner Ansicht nach gilt dies genauso für einen ärztlichen Heileingriff oder eine Operation. Einsichtsfähigkeit muss der Patient haben. Soweit diese Einsichtsfähigkeit bei einem Minderjährigen gegeben ist, kann er auch entsprechende Regelungen treffen. Die Rechtsnatur der Patientenverfügung ist keine Willenserklärung, die gewisse Wirksamkeitsvoraussetzungen hat, damit in Deutschland beispielsweise Verträge geschlossen werden können. Für die Patientenverfügung ist die Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich, sie […..]
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119. Was ist, wenn ich in einer Patientenverfügung untersagt habe, dass mir eine Magensonde gelegt wird?

Eine solche Patientenverfügung, die ein Patient im Zuge der geistigen Fähigkeit erklärt hat, ist wirksam. Der Patient untersagt eine medizinische Maßnahme, wie das Legen der Magensonde. Diese Anordnung ist zu respektieren, unabhängig von dem körperlichen Zustand. Verstößt der Arzt gegen diese Regel, macht er sich der strafbaren Körperverletzung schuldig.

120. Verhindert die Patientenverfügung die Bestellung eines Betreuers?

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3. Mai 2002 ausdrücklich festgestellt, dass ein Betreuer dann nicht zu bestellen ist, wenn der einwilligungsunfähige Patient eine Patientenverfügung erstellt hat. Im Rahmen einer Patientenverfügung hatte die 65-jährige Betroffene gebeten, lebensverlängernde Maßnahmen nicht durchzuführen, falls sie schwerwiegende erkrankt.

121. Wie viel Prozent der Bevölkerung haben in Deutschland eine Patientenverfügung?

Leider ist die Statistik hier erschreckend. Man geht davon aus, dass 90 % der Bürger in Deutschland keine Patientenverfügung haben. Dies wird damit begründet, dass die meisten Menschen sich mit dem Thema „Tod“ nicht befassen und der Patientenverfügung in der Öffentlichkeit nicht der positive Stellenwert gegeben wird, den sie an sich längst haben müsste. In Unkenntnis der Situation wer in […..]
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122. Kann eine Patientenverfügung dem Betreuer oder Bevollmächtigten bzw. dem Arzt eine bestimmte Behandlungsart verbieten oder festlegen, dass eine bestimmte Behandlungsart unterlassen wird?

Diese Frage kann nur immer wieder in der konkreten Situation entschieden werden. Prinzipiell gilt, dass eine Patientenverfügung niemals jemanden zwingen kann, sich strafbar zu machen. Sie bewirkt auch nicht, dass jemand ohne nachzudenken, ohne zu prüfen und ohne zu bewerten die Patientenverfügung, egal, ob er sich strafbar macht oder nicht, umsetzen darf. Die Person, die sich nach der Patientenverfügung richtet, […..]
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123. Kann in einer Patientenverfügung die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen angeordnet werden?

Hier ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003 von großer Bedeutung (BGH XII ZB 2/03, Betreuungsrechts-Praxis 2003, S. 123ff.).
Grundlage der Entscheidung war, dass aufgrund eines Mykardininfarkts ein hypotoxischer Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms beim Vater des Antragstellers vorlag und dieser über eine PEG-Sonde ernährt wurde. Eine Kontaktaufnahme war nicht möglich. Der Sohn wurde mit Beschluss vom 18. Januar 2001 als Betreuer für die Sorge der Gesundheit bestellt. Am 8. April 2002 beantragte er beim Amtsgericht die Einstellung der Ernährung über die PEG-Sonde, da für seinen Vater eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten war und die Einstellung dem früher geäußerten Wunsch seines Vaters entspräche.
Der Beteiligte verweist auf eine maschinenschriftlich und vom Betroffenen handschriftlich unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnete Verfügung mit dem Inhalt:

124. In welchem Spannungsfeld befindet sich eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung befindet sich im Spannungsfeld zwischen dem grundrechtlich geschützten Recht eines menschenwürdigen Todes, dem gegenüber allerdings auch das Grundrecht auf absoluten Schutz des Lebens steht. Als drittes Kriterium ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Im Spannungsfeld dieser drei Kriterien muss die Patientenverfügung gesehen werden.
Eine Patientenverfügung kann meiner Ansicht nach nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn der aktive Sterbevorgang einsetzte. Ich glaube, dass auch Entscheidungen nur in dem Bereich getroffen werden können, in dem es darum geht, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, um ein sinnloses Leiden zu verhindern.

127. Was versteht man unter Patientenautonomie am Lebensende?

Mit diesem Schlagwort soll die Wirksamkeit einer Patientenverfügung suggeriert werden. Problematisch ist es allerdings dann, wenn die Patientenverfügung zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, zu dem der Patient noch nicht krank war. Hängt er dann, wenn, der Notfall eintritt, wirklich so wenig am Leben, wie er eventuell in der Patientenverfügung darstellte? Gerade aus meinen Gesprächen mit Menschen, die Sterbebegleitung vornahmen, wird […..]
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128. Was versteht man unter „Sterbehilfe“?

Bei dem Begriff „Sterbehilfe“ muss man zwischen mehreren Begriffen unterscheiden und zwar zwischen

– „aktiver oder direkter Sterbehilfe“.
Diese ist rechtlich völlig unzulässig und ist strafrechtlich als vorsätzliche Tötung, gegebenenfalls bei vorliegen besonderer Merkmale als Mord zu verfolgen, wobei es hierbei nicht darauf ankommt, ob sie mit ausdrücklicher Zustimmung oder mutmaßlicher Zustimmung des Betroffenen erfolgt.

129. In den letzten Monaten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 17. März 2003, abgedruckt in Betreuungsrecht Praxis 2003, S. 123 ff.), bekannt geworden, die sich mit der Sterbehilfe befasst. Was ist der grundlegende Inhalt dieser Entscheidung?

Es muss nochmals gesagt werden, dass generell die aktive Sterbehilfe verboten ist. Es geht um einen Fall der passiven Sterbehilfe. Voraussetzung für die Entscheidung ist, dass der Arzt überhaupt eine Behandlung anbietet und der Betreuer diese Maßnahme ablehnt. Der Betreuer muss den erklärten Wunsch des Patienten nach § 1901 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB berücksichtigen. Lässt sich dieser nicht feststellen, weil beispielsweise der Betreuer den Betreuten vorher überhaupt nicht kannte, kommt es nach § 1901 Abs. 2 BGB auf den mutmaßlichen Willen des Betreuten an. Unklar ist nach wie vor, wie dieser Wille zu bestimmen ist, wenn dem Betreuer hierzu keine Anhaltspunkte vorliegen.

130. Welche Vorschläge gibt es bezüglich der Patientenverfügung durch die Ethikkommission des Deutschen Bundestages?

Die Abgrenzung ist vorläufig klar und eindeutig. Die Unterschiede betreffen den inhaltlichen Umfang einer Patientenverfügung. Die Ethikkommission des Deutschen Bundestages will einen Behandlungsabbruch oder Verzicht nicht erlauben, wenn Demenz oder Wachkoma vorliegen. Voraussetzung eines Behandlungsabbruchs oder -verzichts ist, dass die medizinische Situation des Patienten so ist, dass trotz medizinischer Behandlung der Tod eintreten wird. Sehr irrational wird dies von der […..]
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133. Im März 2003 fällte der BGH eine sehr wichtige Entscheidung durch Beschluss, die in der Diskussion über die Patientenverfügung immer wieder zitiert wird. Welchen Kernsatz hatte diese Entscheidung?

Der Kernsatz der Entscheidung ging dahin, dass der Bundesgerichtshof eine Zurückweisung einer lebenserhaltende ärztliche Behandlung durch einen Betreuer dann erlaubt, wenn einem ganz klaren Willen, der durch den Patienten in der Patientenverfügung zum Ausdruck gekommen ist, gefolgt wird, die Krankheit einen irreversiblen Verlauf nahm und der Tod auf jeden Fall eintreten wird.

136. Welchen Inhalt/Sachverhalt hat die Entscheidung des BGH vom 17. März 2003?

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein älterer Herr einen Herzinfarkt erlitten hatte und ins Koma fiel. Nach 16 Monaten beantragte der Sohn, der die Betreuung vom Amtsgericht erhalten hatte, das die Ernährung über die PEG-Sonde eingestellt würde. Er begründete diesen Antrag mit einer vorliegenden Patientenverfügung, die sein Vater zwei Jahre zuvor im Rahmen eines Schreibmaschinentextes verfasste. In dieser Patientenverfügung wurde aufgenommen:

137. Warum gibt es überhaupt die Diskussion über Sterbehilfe?

Hintergrund der Diskussion ist sicherlich erstens die Situation in Deutschland, die wir im Dritten Reich hatten. Damals wurde behauptet, dass kranke und behinderte Menschen es nicht verdient hätten zu leben. Auf das menschenverachtende und grausame Schicksal vieler dieser Menschen zu jener Zeit will ich hier nicht eingehen.
Hintergrund ist aber auch der heutige Stand der Medizin. Durch technische Apparate und Medikamente kann der natürliche Tod bzw. der natürliche Sterbevorgang heutzutage lange verzögert werden.
Die teilweise in der Presse geschürte Angst vor einer derartigen fälschlicherweise bezeichneten Apparatemedizin bewirkt eine Darstellung in der Öffentlichkeit, die teilweise auch verzerrt ist. Die Presse unterstellt der Medizin, insbesondere der Apparatemedizin, beispielsweise, dass nur aus Kostengründen manche Behandlungen noch vorgenommen und Patienten am Leben gehalten werden, obwohl der Sterbevorgang längst einsetzte.

140. Fällt der Therapieverzicht und der Behandlungsverzicht handlungsunfähiger Patienten unter den Begriff „Euthanasie“?

Der schreckliche Begriff „Euthanasie“, der im Dritten Reich das wahllose Morden von Menschen durch rechtswidrige Gesetze, die leider auch die damaligen Juristen und Ärzte anwandten, möglich machte, sollte in dem Diskussionsthema Therapiebegrenzung und Behandlungsverzicht von sterbenskranken Menschen überhaupt nicht verwendet werden.

Vorsorgevollmacht

Damit zur richtigen Zeit ein anderer für den Betroffenen handeln kann, sollte neben der Patientenverfügung, die zu den Wünschen und Vorstellungen des Verfassers in gesundheitlichen und medizinischen Fragen Auskunft gibt, ein weiteres Schriftstück vorhanden sein  – die Vorsorgevollmacht.

Patientenverfügung

Seit 01. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (§ 1901a BGB). Zuvor war umstritten, unter welchen Umständen Ärzte und Betreuer an den vorab formulierten Patientenwillen gebunden sind, wenn Menschen infolge eines Unfalls oder einer Krankheit ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben.

Auslegung von Patientenverfügungen

In einer Patientenverfügung kann eine Entscheidung für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten sein, die dann für alle Beteiligten bindend ist. Ein  Betreuer oder Bevollmächtigter hat in diesen Fällen die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Patientenverfügung umgesetzt wird. Enthält die Patientenverfügung keine konkrete Entscheidung für Lebens- und Behandlungssituationen, so stellt sie jedoch eine wichtige Grundlage für die Ermittlung des […..]
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PATIENTENVERFÜGUNGSGESETZ=§1901 BGB

Der Bundestag hat in seiner 3.Lesung am 18.Juni 2009 eine eigen Bestimmung im bürgerlichen Gesetzbuch zur Patienten verfügung beschlossen.Der Gesetzestext lautet wörtlich: §1901 a BGB. (1)Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner EINWILLIGUNGSUNFÄHIGKEIT schriftlich festgelegt,ob er in bestimmte,zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustandes,Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt(Patientenverfügung);prüft der Betreuer,ob dies Festlegungen […..]
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